Hallo,
habe dazu folgendes gefunden, ist aber vielleicht nicht der neueste Stand.
Vom Grundsatz her unterliegt der Taschengeldanspruch des haushaltsführenden Ehegatten (auch wenn er keine Einkünfte erzielt) der Forderungspfändung nach §§ 829 ff. BGB, und zwar unabhängig davon, ob das Taschengeld tatsächlich ausgezahlt wird.
In der Praxis werden in etwa 5 bis 7% des dem mehrverdienenden Unterhaltspflichtigen zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens als angemessenes Taschengeld angesehen (BGH, Urteil vom 21.01.1998 - Az. XII ZR 140/96 - FamRZ 1998, 608).
Ein Taschengeldanspruch besteht allerdings nur insoweit, als das dem weniger verdienenden Ehegatten zustehende Taschengeld sein Eigeneinkommen übersteigt (BGH a.a.O.), wenn also sein Eigenverdienst zur Befriedigung nicht ausreicht.
Die Pfändung kann unter Umständen ausnahmsweise unzulässig sein, wenn mit Sicherheit feststeht, dass nach den Behauptungen des Gläubigers die Forderung dem Schuldner nicht zustehen kann und auch eine Pfändung als künftiges Recht nicht in Betracht kommt (OLG Frankfurt NJW 1978, 2397).
Denn wenn die gewählte Art der Zwangsvollstreckung ungeeignet ist und nur als Druckmittel eingesetzt wird, fehlt es am erforderlichen Rechtschutzbedürfnis.
Kommt eine Pfändung des Taschengeldanspruchs aber in Betracht, hat der Schuldner – also Sie – im Rahmen des Verfahrens der eidesstattlichen Versicherung das Nettoeinkommen des Ehepartners in dem Vermögensverzeichnis anzugeben (BGH, Beschluss vom 19.05.2004 - Az. IXa ZB 224/03 - FamRZ 2004, 1279).
Pfandfrei bleibt ein Taschengeldanspruch, wenn er zusammen mit dem in Natur zu leistenden Unterhalt die aktuelle Pfändungsfreigrenze des § 850 ZPO nicht übersteigt. Lediglich insoweit und im Rahmen der Billigkeitsprüfung hat eine Berechnung durch das Vollstreckungsgericht zu erfolgen (LG Stuttgart, Beschluss vom 17.08.2004 - Az. 19 T 194/04 - JurBüro 2004, 617).
Gruß,
Doktor Mabuse