Zudem wurden die Regelungen zum 11.06.2010 teilweise neu gefasst. Da muss man mE zunächst schauen, welche Fassung bei Ihnen greift (Art. 229, § 22 EGBGB).
Vergleich: § 506 BGB nF erfasst jeglichen Zahlungsaufschub. § 499 BGB aF hingegen nur den von mehr als 3 Monaten.
Danke noch mal für den Hinweis. Teilweise googled man nach den Paragraphen und kann nicht erkennen, mit welcher Fassung man es gerade zu tun hat. Habe mich jetzt noch mal mit der Neuregelung der Verbraucherkreditlinie auseinandergesetzt und komme zu dem Schluss, dass es hier eigentlich ausschließlich um die Informationspflichten geht - es wurde nicht neu definiert, was unter Verbraucherdarlehen fällt und was nicht - sondern im wesentlichen nur Formvorschriften erlassen / geändert.
Nach eingehender Lektüre der Neufassung des § 506 BGB komme ich nunmehr zu dem Schluss, dass auch dieser sich ausschließlich auf Zahlungsaufschübe von über 3 Monaten bezieht, dies aber durch Querverweis realisiert wird. Immer nur das Fettgedruckte lesen, dann wird es übersichtlicher. Und zwar lautet Abs. 1 folgendermaßen:
(1) Die Vorschriften der §§ 358 bis 359a und 491a bis 502 sind mit Ausnahme des § 492 Abs. 4 und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt.Jetzt schauen wir, was in Abs. 4 steht:
(4) Die Vorschriften dieses Untertitels sind in dem in § 491 Abs. 2 und 3 bestimmten Umfang nicht anzuwenden.Also schauen wir jetzt, was in § 491 Abs. 2 steht:
(2) Keine Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge,
1. bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als 200 Euro
beträgt,
2. bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt,
3. bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind,
4. die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven
Jahreszins (§ 6 der Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden,
5. die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag
für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind.[/i]
Es ist also der Zahlungsaufschub von unter 3 Monaten nicht mehr explizit geregelt, sondern es werden unter § 491 Abs. 2 Nr. 3 alle Darlehensformen subsumiert, die diese Bedingungen erfüllen - also auch der Zahlungsaufschub. Denn es wird durch § 506 Abs. 4 BGB ausdrücklich hierauf verwiesen.
So lese ich nun dieses komplizierte Konstrukt. Ist ja auch irgendwie schon fast lächerlich, dass der Gesetzgeber so besorgt um die Rechte des Verbrauchers ist und daher zu dessen Schutz eindeutige und klare Aufklärung fordert. Dies selbst aber so verworren umsetzt, dass der Verbraucher kaum eine Chance hat, sich über eben diese Rechte selbst im Gesetz zu informieren.
Ich halte Ihre Angaben außerdem für zu dürftig, damit Ihre Frage beantwortet werden kann.
Wenn ich jetzt wüsste, wo es hakt, würde es mir leichter fallen hier Ergänzungen vorzunehmen. Ich versuche es aber noch mal:
Im Jahr 2009 mehrere Bestellungen in einem Versandhaus vorgenommen. Zahlungsaufschub betrug jeweils unter 3 Monaten. D.h. die Zahlung wäre exakt nach jeweils 3 Monaten fällig gewesen. Da gesetzliche Zahlungsfrist 14 Tage beträgt, betrug der Aufschub 2,5 Monate. Das Versandhaus verlangt dafür einen sehr geringen Aufschlag. Nach Eintritt von Notsituation (von Okt./Nov. 2009 bis 04/10 stationärer Krankenhausaufenthalt) wurden nicht nur die Rechnungen nicht bezahlt, sondern auch die ersten Mahnungen ignoriert. Danach folgte ohnehin kompletter finanzieller Absturz, sodass bis heute diese Rechnungen offen sind und letztmalig 2011 durch ein Inkasso-Unternehmen angemahnt wurden.
Mir fällt gerade einfach nicht ein, was sonst noch wichtig sein könnte - bin aber gerne bereit zu ergänzen.
Aber davon ab... stimmen Sie mit mir überein, was die Auslegung des § 506 BGB angeht ?