Das ist ein wenig alles sonderlich
Denn eine Freigabebeschluss für die Lohnpfändung beim Arbeitgeber bedarf es in aller Regel nicht.
Auch erhält der Arbeitgeber i.d.R. keine Abschrift über die Kontopfändung eines seiner Arbeitnehmer.
Wenn die nun vorliegende Kontopfändung ein Konto betrifft, welches bereits gekündigt ist und welches keine Lohnzahlungen mehr kommen, braucht es auch keine Freigabe.
Ein Konto bei einer anderen Bank muss zunächst einem weiteren Pfändungs-/Überweisungsbeschluss belegt sein, bevor für diese Konto einen Freigabeantrag stellen kann. Vorsorglich geht das leider nicht.
Hallo Feuerwald,
vielen Dank auch für Ihre Antwort. Ich versuche noch einmal die Sache zu erklären:
Im Januar wurde meinem Arbeitgeber vom Gläubiger A durch eine Vollzugsbeamtin persönlich und schriftlich mitgeteilt, dass sowohl mein Arbeitslohn als auch mein Kto. bei der KSK ab sofort einer Pfändung unterliegen. Dies teilte mir mein Arbeitgeber mit (Fax des kpl. Bescheides) und ich stellte beim Amtsgericht unverzüglich einen Antrag auf Pfändungsschutz (Freigabeantrag) bis zur Höhe des Pfändungsfreibetrages. Diesem Antrag wurde stattgegeben und mein pfändungsfreier Lohn wurde mir auf mein Kto. überwiesen. Wegen dieser Pfändungsmaßnahme kündigte mir allerdings mein kontoführendes Institut mein Girokonto mit sofortiger Wirkung.
Nachdem ich mir ein neues Girokonto auf Guthabenbasis bei der Commerzbank eröffnete folgte nun Mitte März eine erneute Pfändungsmaßnahme durch Gläubiger B mit gleichem Ablauf wie vor. Jedoch war Gläubiger B noch nicht bekannt, dass sich meine Bankverbindung mittlerweile geändert hat und deshalb erfolgte die Kontopfändung erneut bei der KSK. Jedoch wurde wiederum auch mein Lohn dieser neuerlichen Pfändung unterworfen und ist deshalb bis auf eine Abschlagszahlung Anfang des Monats März nicht zur Auszahlung gelangt.
Aus diesem Grund stellte ich hier die Frage, ob ich wegen des zweiten Pfändungsbeschlusses, speziell wegen der erneuten Lohnpfändung beim Arbeitgeber, einen neuen Freigabeantrag beim Amtsgericht stellen muss oder nicht. Wie ich aus einer anderen Antwort entnommen habe, werde ich um eine erneute Antragsstellung wohl nicht umhinkommen und da dem Gläubiger B mein neues Konto noch nicht bekannt ist wird es wohl besser sein, dieses Konto bei der Antragstellung erst gar nicht zu erwähnen.
Danke nochmals und Gruß
wiwo