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Forderungsfeststellung

Submitted By: Dauerstress Date: 27. Oktober 2016, 22:32:14 Views: 449

Wollen die Gläubiger am Verteilungserlös im Insolvenzverfahren teilhaben, müssen sie ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anmelden. Hierbei sind Grund und Betrag der Forderung zu benennen. Das Gericht setzt in seinem Eröffnungsbeschluss die Frist fest, innerhalb der dies geschehen muss. Eine ordnungsgemäß angemeldete Forderung gilt als festgestellt, soweit weder der Insolvenzverwalter noch ein Insolvenzgläubiger ihr im Prüfungstermin - oder bei verspätet angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren - widersprochen hat, § 178 Abs. 1 InsO.

Die Tabelle, in die der Insolvenzverwalter die angemeldeten Forderungen einträgt, liegt im ersten Drittel des Zeitraumes zwischen Ablauf der Meldefrist und Prüfungstermin in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes zur Einsichtnahme aus.

Wird einer angemeldeten Forderung bestritten, so kann dessen Inhaber das Bestehen der Forderung klageweise feststellen lassen, soweit seine Forderung noch nicht tituliert ist. Liegt bereits ein Titel vor, so muss der Widersprechende Klage erheben. Streitgegenstand ist in beiden Fällen die Feststellung, ob die umstrittene Forderung tatsächlich so besteht, wie sie zur Tabelle angemeldet oder im Prüfungstermin bezeichnet wurde.

Welches Gericht in so einem Fall zuständig ist, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. Soweit danach der Zivilrechtsweg beschritten wird, ist bei sachlicher Zuständigkeit der Amtsgerichte ausschließlich das Insolvenzgericht zur Entscheidung berufen, darüber hinaus entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk das Insolvenzgericht liegt. Die Zuständigkeit eines vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens angerufenen Gerichtes bleibt bestehen.

Der klagende Gläubiger muss spätestens zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung des Verteilungsverzeichnisses nachweisen, dass und für welchen Betrag er den Rechtsstreit aufgenommen hat. Versäumt er dies, so wird seine Forderung bei der Erlösverteilung nicht berücksichtigt - auch wenn er den Prozess gewinnen sollte. Andernfalls wird der auf seine Forderung entfallende Anteil bei der Verteilung bis zum Ende des Prozesses zurückbehalten.

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