Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
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Der Redaktion des Forums, bzw. den Moderatoren ist es per Gesetz untersagt, individuellen Rechtsrat zu erteilen. Das Forum dient dem allgemeinen Erfahrungsaustausch der Nutzer und der Vermittlung allgemein gehaltener Informationen. Deshalb unser Rat: wendet Euch zwecks Rechtsberatung immer an eine Schuldnerberatungsstelle, einen Rechtsanwalt oder die Rechtsberatungsstellen beim zuständigen Amtsgericht.
Das Recht der Teilnehmer untereinander, gegenseitig Mitteilungen über ihre jeweilige Meinung zu machen, bleibt davon unberührt und stellt auch keine Rechtsberatung dar!
Und nicht vergessen: auch hier gibt es Forenregeln, die es zu beachten gilt!
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| Submitted By: Dauerstress Date: 27. Oktober 2016, 22:33:35 Views: 673 |
Wurden die formellen Antragsvoraussetzungen nicht genügend beachtet oder reicht das Vermögen des Schuldners nicht aus, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken, weist das Gericht den Antrag ab. Diese Entscheidung kann mit den Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Die Abweisung mangels Masse kann vermeiden, wer einen ausreichenden Geldbetrag für die Verfahrenskosten vorschießt, § 26 Abs. 1, Satz 2 InsO. Die Abweisungsentscheidung mangels Masse wird in einem bei dem Insolvenzgericht geführten Schuldnerverzeichnis - der sogenannten "schwarzen Liste" - eingetragen und dem Handels-, Vereins- und Genossenschaftsregister mitgeteilt, wenn der Schuldner dort verzeichnet ist. Für die insolvente Gesellschaft bedeutet eine rechtskräftige Abweisungsentscheidung ihre Auflösung. Nach ihrer Liquidation wird das Unternehmen aus dem Register gelöscht. Eine Sanierung kommt nicht mehr in Betracht. |
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