"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Herzlich Willkommen im neuen Board!
Der Redaktion des Forums, bzw. den Moderatoren ist es per Gesetz untersagt, individuellen Rechtsrat zu erteilen. Das Forum dient dem allgemeinen Erfahrungsaustausch der Nutzer und der Vermittlung allgemein gehaltener Informationen. Deshalb unser Rat: wendet Euch zwecks Rechtsberatung immer an eine Schuldnerberatungsstelle, einen Rechtsanwalt oder die Rechtsberatungsstellen beim zuständigen Amtsgericht.
Das Recht der Teilnehmer untereinander, gegenseitig Mitteilungen über ihre jeweilige Meinung zu machen, bleibt davon unberührt und stellt auch keine Rechtsberatung dar!
Und nicht vergessen: auch hier gibt es Forenregeln, die es zu beachten gilt!

 


Der Antrag

Submitted By: Dauerstress Date: 27. Oktober 2016, 22:34:40 Views: 474

Berechtigt, den Insolvenzantrag zu stellen, sind sowohl der Schuldner als auch seine Gläubiger.

Bis das Insolvenzgericht über den Antrag entschieden hat, kann der Antrag jederzeit zurückgenommen werden.

Der Antrag ist grundsätzlich bei dem Amtsgericht zu stellen, das am satzungsmäßig bestimmten Unternehmenssitz, oder - bei natürlichen Personen - am Wohnsitz des Schuldners liegt. Führt der Schuldner seine Geschäfte im Schwerpunkt an einem anderen Ort, so ist das Insolvenzgericht dort zuständig.

Ein zulässiger Antrag des Gläubigers setzt ein rechtliches Interesse des Antragstellers voraus. Dies fehlt, wenn es eine einfachere Rechtschutzmöglichkeit gibt oder mit dem Antrag insolvenzfremde Zwecke verfolgt werden. Seine Forderung(en) und den vorgetragenen Eröffnungsgrund muss der Gläubiger glaubhaft machen. Hierfür verweist die Insolvenzordnung auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung.

Für den Antrag des Schuldners besteht eine Antragspflicht, soweit es sich um eine juristische Person handelt ( §§ 42 II BGB, 130a, 177a HGB, 99 GenG, 92 II AktG, 64 GmbHG). Wird diese Pflicht von den handelnden Organen verletzt, so haften sie für den entstandenen Schaden mit ihrem Privatvermögen.

Außerdem können sie zur Erstattung eines vom Gläubiger geleisteten Verfahrenskostenvorschusses herangezogen werden (§ 26 Abs. 3 InsO). Schließlich ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung - auch für natürliche Personen - strafrechtlich relevant (§§ 283 ff StGB).

Comments



Powered By SMF Articles by CreateAForum.com
Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz