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Submitted By: Dauerstress Date: 27. Oktober 2016, 22:34:40 Views: 625 |
Berechtigt, den Insolvenzantrag zu stellen, sind sowohl der Schuldner als auch seine Gläubiger. Bis das Insolvenzgericht über den Antrag entschieden hat, kann der Antrag jederzeit zurückgenommen werden. Der Antrag ist grundsätzlich bei dem Amtsgericht zu stellen, das am satzungsmäßig bestimmten Unternehmenssitz, oder - bei natürlichen Personen - am Wohnsitz des Schuldners liegt. Führt der Schuldner seine Geschäfte im Schwerpunkt an einem anderen Ort, so ist das Insolvenzgericht dort zuständig. Ein zulässiger Antrag des Gläubigers setzt ein rechtliches Interesse des Antragstellers voraus. Dies fehlt, wenn es eine einfachere Rechtschutzmöglichkeit gibt oder mit dem Antrag insolvenzfremde Zwecke verfolgt werden. Seine Forderung(en) und den vorgetragenen Eröffnungsgrund muss der Gläubiger glaubhaft machen. Hierfür verweist die Insolvenzordnung auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung. Für den Antrag des Schuldners besteht eine Antragspflicht, soweit es sich um eine juristische Person handelt ( §§ 42 II BGB, 130a, 177a HGB, 99 GenG, 92 II AktG, 64 GmbHG). Wird diese Pflicht von den handelnden Organen verletzt, so haften sie für den entstandenen Schaden mit ihrem Privatvermögen. Außerdem können sie zur Erstattung eines vom Gläubiger geleisteten Verfahrenskostenvorschusses herangezogen werden (§ 26 Abs. 3 InsO). Schließlich ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung - auch für natürliche Personen - strafrechtlich relevant (§§ 283 ff StGB). |
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