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Das Insolvenzverfahren

Submitted By: Dauerstress Date: 27. Oktober 2016, 22:35:14 Views: 503

Durch das Insolvenzverfahren wird dem Schuldner Gelegenheit gegeben, in Zukunft ein schuldenfreies Leben zu führen; der Gläubiger erhält in einem solchen Verfahren die Möglichkeit, wenigstens einen Teil seiner Forderungen aus dem Vermögen des Schuldners zu erhalten. Durch das zum 01. Januar 1999 eingeführte Insolvenzverfahren bekamen Privatpersonen erstmals Gelegenheit, ein schuldenfreies Leben zu führen in dem die Restschuldbefreiung gerichtlich festgestellt wurde. In den bis dahin geltenden Konkurs, Vergleichs- und Vollstreckungsordnungen wurde das Hauptaugenmerk auf die Verwertung des Schuldnervermögens gelenkt mit der Folge, dass der Schuldner meist sein gesamtes restliches Leben die Schulden abzahlen muss.

In einem Insolvenzverfahren wird unterschieden zwischen einer Unternehmensinsolvenz und einer Verbraucherinsolvenz. Nach Abschluss des Verbraucherinsolvenzverfahrens, auch Kleinverfahren genannt, schließt sich in der Regel noch das Verfahren zur Restschuldbefreiung an, die nach sechs Jahren erreicht ist. Die Grundlage für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens ist die Insolvenzordnung. Die Verfahren als solche werden bei den größeren Amtsgerichten eines Gerichtsbezirkes geführt.

Den Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens können sowohl Gläubiger als auch Schuldner stellen, wenn sie erkennen müssen, dass sie Rechnungen nicht mehr bezahlen können und somit eine Überschuldung droht. Gerade bei einer Unternehmensinsolvenz kann der Antrag des Firmeninhabers auf Einleitung eines solchen Verfahrens die Rettung seines Betriebes bedeuten. Denn das Verfahrensziel sollte neben der Befriedigung der Gläubiger auch die Sanierung und Erhaltung des Betriebes sein.

Liegt dem Insolvenzgericht ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vor, prüft der zuständige Insolvenzrichter, ob der Antrag zulässig und begründet ist. Während bei der Zulässigkeit auch die Insolvenzfähigkeit des Schuldners geprüft wird, wird beim Gläubigerantrag die Berechtigung der Forderung sowie das glaubhafte Vorbringen des Eröffnungsgrundes geprüft. Das Verfahren wird dann eröffnet, wenn von den Insolvenzgründen - Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung - einer vorliegt und die Verfahrenskosten aus der Insolvenzmasse, dem Vermögen des Schuldners, beglichen werden können. Auf Antrag kann der Schuldner aber beantragen, dass die Kosten durch die Staatskasse übernommen werden; lehnt der Insolvenzrichter diesen Antrag ab, wird das Verfahren nicht eröffnet sondern wegen mangels Masse abgewiesen.

Da vor der endgültigen Eröffnung des Insolvenzverfahren immer die Gefahr besteht, dass Gläubiger aus der Insolvenzmasse vorab befriedigt werden, wird das Verfahren durch den Richter in der Regel vorläufig eröffnet und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Dadurch gibt der Schuldner die Kontrolle über sein Vermögen bzw. sein Unternehmen ab und der Insolvenzverwalter tritt an dessen Stelle. Der Insolvenzrichter hat währenddessen genügend Zeit, den Antrag zu prüfen und das Verfahren dann endgültig zu eröffnen. In der Regel wird der vorläufige Insolvenzverwalter dann auch zum endgültigen Insolvenzverwalter bestellt.

Der Beschluss zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird sodann öffentlich bekannt gemacht und der Insolvenzverwalter übernimmt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse und somit auch die Kontrolle über den zum Schuldnervermögen gehörenden Besitz. Dieser hat zudem die Pflicht, bei einer Unternehmensinsolvenz den Betrieb fortzuführen und ihn wenn möglich zu sanieren. In diesem Zusammenhang ist die Qualifikation eines Insolvenzverwalters von großer Bedeutung; meist üben diese den Beruf eines Steuerberaters, Rechtsanwalts oder auch Unternehmensberaters aus. Mit dem Eröffnungsbeschluss wird auch die Staatsanwaltschaft über die Eröffnung des Verfahrens informiert; diese muss entscheiden, ob sich gegen den Schuldner ein Verdacht wegen Insolvenzverschleppung, Untreue oder Bilanzfälschung beweisen lässt. Die Gläubiger werden mit dem Eröffnungsbeschluss aufgefordert, bis zu einem vom Gericht festgesetzten Termin ihre Forderungen schriftlich dem Insolvenzgericht einzureichen; die weitere Bearbeitung erfolgt im übrigen durch den Rechtspfleger, der auch einen Berichtstermin festsetzt.

Bei diesem Termin wird der Insolvenzverwalter den Gläubigern die wirtschaftliche Situation des Schuldners erläutern, nachdem er zuvor ein Verzeichnis der Massegegenstände sowie der Gläubiger aufgestellt hat. Die Entscheidung der Gläubigerversammlung über den Fortgang des Insolvenzverfahrens hängt entscheidend von dem Bericht und der gegebenen Prognose ab. Des weiteren nimmt der Insolvenzverwalter die Forderungsanmeldung aller Gläubiger entgegen. Geht seitens des Insolvenzverwalters oder der Gläubiger kein Widerspruch gegen die Forderungen ein, wird sie in der Tabelle nach Namen und Rang eingetragen. Sodann kann der Verwalter mit der Verwertung der Masse beginnen. Dafür hat der Insolvenzverwalter drei Möglichkeiten:
- Das restliche Vermögen des Schuldners wird zwangsversteigert und die Gläubiger aus dem Erlös befriedigt.
- Bei einer Unternehmenssanierung fallen die in der Zukunft erzielten Gewinne anteilig an die Gläubiger.
- Wird das Unternehmen verkauft, wird der Kaufpreis an die Gläubiger verteilt.

Bei einer geldwerten Verteilung der Masse erhält zunächst der Insolvenzverwalter seine Gebühren erstattet. Im Anschluss daran erhalten die Gläubiger anteilig ihre Forderung aus der Masse erstattet. Bei einem Verbraucher-Insolvenzverfahren kann dann nach Vollzug der Schlussverteilung durch Gerichtsbeschluss die Restschuldbefreiung festgestellt werden. In dieser sechs Jahre dauernden Wohlverhaltensphase darf der Schuldner keine neuen Schulden machen, da ihm sonst die Restschuldbefreiung wieder versagt werden kann. Nach Ablauf dieser sechs Jahre sind die Schulden jedoch gegenstandslos und der Schuldner schuldenfrei.

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