
Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
- 12. Juli 2025, 10:57:45
- Willkommen Gast
Neuigkeiten:
Hinweis zum Einstellen neuer Themen:
bitte wählt eine aussagekräftige Überschrift! Titel wie "Bitte helft mir!", "Ich habe Schulden!", "WICHTIG!", "Was meint Ihr?" o. ä. werden erfahrungsgemäß seltener beachtet / aufgerufen und sind nicht erwünscht. Ebenfalls nicht erwünscht sind Überschriften, die ausschließlich neugierig machen sollen und gegenteiligen Inhalt aufweisen. Dies schließt auch den Einsatz von durchgehender Großschreibung in Überschriften ein.
|
Submitted By: Dauerstress Date: 27. Oktober 2016, 23:43:36 Views: 958 |
Schuldenregulierung Geht es auch ohne Gericht? Der Versuch, sich mit dem Gläubiger außergerichtlich zu einigen, gilt als "Königsweg" beim Regulieren von Schulden. Grundlage ist ein von beiden Seiten akzeptierter Plan. Schuldnerinnen und Schuldner sollten sich dabei von einer als geeignet anerkannten Schuldnerberatungsstelle bzw. geeigneten Personen(Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Notarinnen, Notare, Steuerberaterinnen, Steuerberater) oder einer Verbraucherzentrale unterstützen lassen. Dabei geht es darum, alle ausstehenden Zahlungen zu ordnen und im Gespräch mit dem Gläubiger Regelungen zu treffen, die es den Hilfesuchenden ermöglichen, die Hypothek abzutragen. Was ist ein Verbraucherinsolvenzverfahren? Bis 1998 konnten Gläubiger aus rechtskräftigen Urteilen und Vollstreckungsbescheiden 30 Jahre lang die Zwangsvollstreckung betreiben. Die 1999 in Kraft getretene Insolvenzordung (InsO) mit der Verbraucherinsolvenz, einschließlich der seit dem 01.12 2001 geltenden Änderungen, eröffnet überschuldeten Privathaushalten die Möglichkeit des Verbraucherinsolvenzverfahrens mit anschließender Restschuldbefreiung. Danach ist für sie ein wirtschaftlicher Neuanfang möglich. Wie läuft ein Verbraucherinsolvenzverfahren ab? Es läuft in folgenden Stufen ab: außergerichtliche Schuldenregulierung gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren vereinfachtes Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung Können sich beide Parteien nicht außergerichtlich einigen, können Schuldnerinnen und Schuldner beim Amtsgericht einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens stellen. Dazu ist von einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle bzw. einer geeigneten Person(z.B. Anwältin/Anwalt) schriftlich zu bestätigen, dass eine Einigung mit den Gläubigern während der letzten sechs Monate vor Antragstellung bei Gericht nicht zustande kam. Ferner sind u.a. nötig: ein Einkommens- und Gläubigerverzeichnis, das die gesamte Einkommens- und Vermögenslage der Schuldnerin/des Schuldners beschreibt und alle Gläubiger und Forderungen enthält; ein Schuldenbereinigungsplan; eine Abtretungserklärung für den vom Gericht eingesetzten Treuhänder; der Antrag auf Restschuldbefreiung. Das Gericht versucht dann zunächst auf der Grundlage des Schuldenbereinigungsplans erneut eine Einigung herbeizuführen. Gelingt dies nicht, eröffnet es das vereinfachte Verbraucherinsolvenzverfahren. Wann kann ein Gericht eine spätere Restschuldbefreiung ablehnen? Dies kann geschehen, wenn falsche Angaben über wirtschaftliche Verhältnisse, Falschangaben im Vermögens- oder Gläubigerverzeichnis gemacht werden, Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten während des Verfahrens verletzt werden, die Durchführung eines Insolvenzverfahrens mit Restschuldbefreiung bzw. deren Versagung während der letzten zehn Jahre oder eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat erfolgte. Liegen solche Gründe nicht vor, bestimmt das Gericht einen Treuhänder für die Insolvenzverwaltung. An diesen muss der Überschuldete über eine sogenannte Wohlverhaltensperiode von in der Regel sechs Jahren den pfändbaren Anteil seines Arbeitseinkommens zahlen. Die Frist von 6 Jahren beginnt mit Datum der gerichtlichen Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Treuhänder verteilt diese Beträge dann an die einzelnen Gläubiger. Nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode setzt die beantragte Restschuldbefreiung ein. Was wird von Schuldnerinnen/ Schuldnern während der Wohlverhaltensperiode erwartet? Wer arbeitslos ist, muss sich beispielsweise um eine "zumutbare Arbeit" bemühen und dies auch detailliert nachweisen. Außerdem ist dem Gericht jeder Wechsel der Arbeitsstelle oder des Wohnortes mitzuteilen. Werden die Auflagen erfüllt, erhalten Schuldnerinnen/Schuldner im fünften Jahr zusätzlich zehn Prozent des pfändbaren Teils seiner Einkünfte, im sechsten 15 Prozent. |
Powered By SMF Articles by CreateAForum.com