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Submitted By: Dauerstress Date: 27. Oktober 2016, 23:47:14 Views: 867 |
Wie Sie nach 6 Jahren aus den Miesen sind Nicht nur Unternehmen, auch Privatleuten geht häufig das Geld aus. Fast drei Millionen Haushalte in Deutschland sind überschuldet, berichten Verbraucherverbände. Sie werden auf absehbare Zeit ihre Schulden nicht zurückzahlen können. Eine Situation, die viele zermürbt, gleichzeitig Gläubigern aber nicht hilft, ihr Geld zurück zu bekommen. Einen Ausweg bietet die so genannte Verbraucher-Insolvenz. Wer sich dem Prozedere unterzieht, kann nach sechs Jahren von einem Gericht von seinen Schulden freigestellt werden. Das Verfahren ist kompliziert, bietet aber die Chance auf ein schuldenfreies Leben. Der erste Schritt ist der Versuch, sich mit Gläubigern ohne Gericht zu einigen. "Schon in dieser Phase sollten Verbraucher zu einer Schuldnerberatung gehen", empfiehlt Birgit Höltgen von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Diese stellen auch eine Bescheinigung über ein Scheitern des Einigungsversuches aus. Bei der Wahl der Beratungsstellen sollten Schuldner wachsam sein, rät die Verbraucherschützerin. "Gewerbliche Schuldnerberatungen kosten nochmals Geld", warnt Höltgen. Dagegen seien die Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und Kirchen grundsätzlich kostenlos. Die Bescheinigung über den Versuch der Einigung wird zusammen mit einem Antrag auf Insolvenz beim Amtsgericht eingereicht. Bisher scheiterten viele Verfahren bereits an den Gerichtskosten, die viele Schuldner nicht aufbringen konnten. Inzwischen ist die Regelung überarbeitet, und der Staat stundet den Betroffenen das Geld. Nach dem Antrag auf den privaten Konkurs prüft das Gericht, welches Vermögen vorhanden ist, um Schulden auszugleichen. Ein Plan regelt, mit welchen Mitteln Gläubiger befriedigt werden können und ein Treuhänder überwacht die Einhaltung des Plans. In einer so genannten Wohlverhaltensperiode von sechs Jahren muss der Schuldner sämtliche Einkünfte bis zur Pfändungsfreigrenze abgeben. Dabei ist er verpflichtet, sich um Arbeit zu bemühen. Auch Erbschaften werden zum Teil zur Schuldentilgung herangezogen. Nach Ablauf dieser Frist kann das Gericht die Befreiung von noch verbleibenden Schulden feststellen. Ruprecht Hammerschmidt, Berliner Zeitung, 18. Mai 2002 |
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