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Was mache ich mit meinen Schulden (Teil 2)?

Submitted By: Dauerstress Date: 27. Oktober 2016, 23:44:33 Views: 596

Was Sie wissen und beachten sollten

 Wie darf ein Gläubiger sein Geld wieder eintreiben?

Meist mahnt der Gläubiger die Zahlung der Schulden zunächst schriftlich an. Dieser Brief ist ein erstes Signal, das nicht zu unterschätzen ist. Es ist wichtig, sofort zu überprüfen, ob die gestellten Forderungen wirklich berechtigt sind. Bei Zahlungsverzug darf sich der Gläubiger zur Beitreibung seiner Forderungen auch fremder Hilfen bedienen, etwa vorgerichtlicher Inkassobüros. Dabei entstehende Kosten müssen Schuldnerinnen/Schuldner tragen, der Gläubiger hat diese Kosten aber möglichst gering zu halten (Schadensminderungspflicht).

Was tun, wenn ein Inkassovertreter vor der Tür steht?

Zunächst lässt man sich die Abtretungserklärung oder die Geldempfangsvollmacht vorlegen. Sie muss vom Gläubiger unterschrieben sein. Jede Forderung, die das Inkassobüro geltend macht, ist genau zu prüfen. Inkassobüros dürfen Schuldnerinnen/Schuldner nicht unter Druck setzen. Wer sich hier unsicher oder überfordert fühlt, sollte eine Schuldnerberatungsstelle konsultieren.

Was geschieht beim Ignorieren einer Mahnung?

Wird auf die schriftliche Mahnung nicht reagiert bzw. ein gesetzter Zahlungstermin nicht eingehalten, beantragt der Gläubiger einen Mahnbescheid (früher Zahlungsbefehl genannt). Er ist eine Aufforderung, dem Gläubiger eine bestimmte Geldsumme zu zahlen oder seinem Anspruch zu widersprechen. Das zuständige Amtsgericht prüft dabei weder Inhalt noch Richtigkeit der Angaben. So empfiehlt es sich zunächst, alle einem zur Verfügung stehenden Unterlagen selbst zu checken. Gegen den Mahnbescheid kann binnen zwei Wochen Widerspruch eingelegt werden, ohne diesen begründen zu müssen. Dazu liegt dem Mahnbescheid ein entsprechendes Formular bei.

Tritt ohne Widerspruch die Vollstreckung ein?

Ja, wird kein Widerspruch erhoben, erlässt das Gericht einen Vollstreckungsbescheid. Dieser ermöglicht dem Gläubiger, seine Forderung zwangsweise mit Hilfe von Gerichtsvollzieherinnen/Gerichtsvollziehern oder durch Lohnpfändung einzufordern. Gegen den Vollstreckungsbescheid kann binnen zwei Wochen Einspruch eingelegt werden. Dieser bewirkt zwar, dass der Vollstreckungsbescheid nicht endgültig wird. Dennoch kann zunächst weiterhin Habe oder Lohn gepfändet werden. Ohne Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid wird dieser jedoch rechtskräftig. Er verjährt erst nach 30 Jahren.

Auf welche Weise können Forderungen zwangsvollstreckt werden?

Das ist auf Basis eines gerichtlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch Sachpfändung, Eidesstattliche Versicherung und Forderungspfändung möglich. So dürfen Gerichtsvollzieherinnen/ Gerichtsvollzieher die Wohnung von Schuldnerinnen/Schuldnern mit deren Einwilligung nach pfändbaren Sachen durchsuchen. Gegenstände mit einem Wert von unter 150 € werden jedoch meistens nicht gepfändet.

Was ist eine eidesstattliche Versicherung?

Diese können die Gerichtsvollzieherinnen/Gerichtsvollzieher auf Antrag eines Gläubigers von Schuldnerinnen/Schuldnern verlangen. Sie hat zum Ziel, die gesamte Vermögenssituation offen zu legen. Falschangaben werden dabei strafrechtlich verfolgt. Angeordnet werden kann eine eidesstattliche Versicherung bereits im Rahmen eines erfolglosen Vollstreckungsversuches in der Wohnung der Schuldnerinnen/Schuldner. Meist geschieht dies, wenn nicht genug pfändbare Gegenstände vorhanden sind, die Durchsuchung der Wohnung durch Gerichtsvollzieherinnen/Gerichtsvollzieher verweigert wird oder trotz Ankündigung wiederholt niemand in der Wohnung anzutreffen ist.

Welche Konsequenzen drohen Schuldnerinnen/Schuldnern, die eine eidesstattliche Erklärung nicht zum festgesetzten Termin abgeben?

Er oder sie kann auf Antrag eines Gläubigers in Erzwingungshaft genommen werden. Diese kann maximal sechs Monate andauern.

Welche Gegenstände sind unpfändbar?

Hierunter fallen notwendige Kleidungsstücke, Möbel, Betten, Wäsche, Küchengeräte, Nahrungs-, Feuerungs- und Beleuchtungsmittel sowie Gegenstände, die der persönlichen Erwerbstätigkeit dienen (z.B. der Computer einer Studentin oder Lehrerin). Bei Pfändungen von Lohn und Gehalt dürfen die Hälfte von Überstundenvergütungen, das Urlaubsgeld sowie maximal 500 € des Weihnachtsgeldes nicht angerührt werden, ebenso nicht Erziehungsgeld, Kindergeld, Unterhaltsvorschuss, Sozialleistungen und Pflegegeld.

Welche Einkommensteile genießen keinen Pfändungsschutz?

Pfändbar sind Lohn und Gehaltsanteile, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Renten- sowie Hinterbliebenenbezüge (alle bis zur gesetzlichen Pfändungsgrenze).

Auch Steuerrückzahlungen vom Finanzamt, Ansprüche aus Kapitallebensversicherungen, soweit sie die Todesunfallsumme von 3.579,00 € übersteigen, Auszahlungen der Bausparsumme nach Zuteilung, Giro- oder Sparguthaben bei Kreditinstituten, Mieteinkünfte (auch aus Untermiete) sind pfändbar.

Hinweis:

Seit dem 01.07.2005 gilt eine neue Pfändungstabelle.

Was bewirkt eine Kontopfändung durch den Gläubiger?

Er erreicht damit, dass das Konto von Schuldnerinnen/Schuldnern gesperrt wird und die darauf befindlichen Guthaben an ihn überwiesen werden. Damit können auch von Überschuldeten angewiesene Daueraufträge für Miete, Strom u.ä. nicht mehr ausgeführt werden. Sozialleistungen wie Wohngeld, Kindergeld und Erziehungsgeld sind nur für die Dauer von sieben Tagen seit der Gutschrift unpfändbar. Schuldnerinnen/Schuldner müssen schnell reagieren und innerhalb von sieben Tagen über das Geld verfügen (Frist beginnt ab dem Tag, an dem das Geld auf Ihrem Konto ist).

Wie hoch liegen die Pfändungsfreigrenzen?

Nach der Anhebung der Pfändungsfreigrenzen vom 1. Januar 2002 können Lohn und Gehalt bei einer alleinstehenden Person grundsätzlich erst ab einem monatlichen Nettobetrag von 930,00 € gepfändet werden. Bei Eheleuten erhöht sich dieser Betrag auf 1.280,00 €, bei Familien mit einem Kind auf 1.470,00 €, bei Familien mit zwei Kindern auf 1.670,00 €. Auf Antrag beim Amtsgericht kann die Pfändungsfreigrenze bei Vorliegen besonderer Umstände angehoben werden (§ 850 f ZPO). Strengere Maßstäbe für Pfändungsfreigrenzen gelten hingegen meist bei Unterhaltsschulden.

Kann man Bürginnen/Bürgen für ausstehende Schulden haftbar machen?

Gläubiger sichern ihre Forderungen zuweilen durch Bürgschaften ab. Zahlen Schuldnerinnen/Schuldner nicht, können Gläubiger sich bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft in der Regel direkt an Bürginnen/Bürgen halten, bei der Ausfallbürgschaft nur, wenn Hauptschuldnerinnen/Hauptschuldner nicht zahlen.

Inwiefern haften Ehepartner für entstandene Forderungen mit?

Schulden, die für den angemessenen täglichen Lebensbedarf gemacht werden, beispielsweise den Kauf notwendiger Kleidung beim Versandhandel, werden automatisch auch von der Ehepartnerin/dem Ehepartner mit getragen. Bei Kreditverträgen haften Verheiratete nur, wenn sie diese Verträge gemeinsam unterschrieben haben oder eine Bürgschaftserklärung der Ehepartnerin/des Ehepartners notwendig war. Als Mitkreditnehmerin/Mitkreditnehmer oder Bürgin/Bürge verpflichten sich Eheleute, für alle Ansprüche der Bank aus diesem Kreditverhältnis einzustehen.

Wie können gegebenenfalls Ehefrauen oder nahe Angehörige aus der Bürgschaft herauskommen?

Mitunter haben Sie Kreditverträge bzw. Bürgschaftserklärungen mit unterschrieben, die Sie wahrscheinlich nicht aus eigener Kraft zurückzahlen können. So stufen Gerichte die von den Kreditinstituten geforderten Mitunterschriften und Bürgschaften zunehmend als sittenwidrig ein und zwar dann, wenn 

    die Bürgschaft erheblich die Leistungsfähigkeit der Bürgin/des Bürgen übersteigt

und

    bei Bürgschaftsübernahme die Entscheidungsfreiheit der Bürgin/des Bürgen durch die Schuldnerin/den Schuldner in unzulässiger Weise beeinflusst wurde (z.B. wurden Sie als bürgende Person durch massiven Druck zur Abgabe ihrer Unterschrift bewegt oder die möglichen Konsequenzen der Unterschrift wurden Ihnen verharmlosend dargestellt.),

    oder

    die Bürgschaft aus emotioneller Verbundenheit zur Partnerin/zum Partner übernommen wurde, obwohl die Bürgin/der Bürge dadurch aufgrund ihrer/seiner Einkommens- und Vermögenslage finanziell krass überfordert ist, und die Bürgschaft deshalb für den Gläubiger sinnlos ist,

und

    an der Kreditaufnahme kein besonderes Eigeninteresse der bürgenden Person bestand.

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