Also Sorry Tom, aber was du da schreibst ist wirklich naja, Blödsinn. Das ein Gegenstand, welcher mit Absonderungsrechten belastet ist, nicht zur Insolvenzmasse gehört, das gibts nur bei Grimms Märchen :-) Du verwechselt das mit Aussonderungsrechten. Sicherungsübereignung und Eigentumsvorbehalt sind zwei ganz unterschiedliche Paar Schuhe. Darum geht es hier aber nicht. Und auch der Rest Deiner Ausführungen ist naja
@ Maurice:
Mit der Freigabe des Gewerbes, gibt der Verwalter ja nicht die Gegenstände frei. Es wurde ja nicht das Inventar als solches freigegeben. Anders als die "echte Freigabe" einzelner Vermögensgegenstände, ist die Haftungserklärung des Abs. 2 nicht gegenstandsbezogen und erstreckt sich damit nicht auf Sachen und sonstige Vermögensgegenstände, die der Schuldner für seine selbständige Tätigkeit nutzt oder benötigt. Gehören sie nach allgemeinen Regeln zur Masse, änder die "Freigabe" nach Abs. 2 daran nichts (Berger ZInsO 2008,1101,1104,1106; Kupka/Schmittmann InsbürO 2007, 386; Ahrens NZI 2007, 622, 624)
Das Inventar ist, solange es für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit genutzt wird, jedoch dennoch unpfändbar, § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO i.V.m. § 36 InsO. Allerdings ist das Abstellen auf den Besitz gem. § 166 Abs. 1 InsO ein guter Denkansatz. Da das Inventar ja bis zur vermeindlichen Verwertung durch die Brauerei unpfändbar ist, aus vorgenannten Grund, hat der Verwalter das Inventar auch nicht in Besitz. Fehlt es am Besitz des IV, steht das Verwertungsrecht ausschließlich dem Gläubiger zu, somit keine Feststellungspauschale. Ein Lösungsansatz, den ich erstmal so unterzeichnet hätte. ABER ein Blick in den Hamburger Kommentar führt zu dem Ergebnis:
Grundsätzlich kommt es auf den Besitz des IV bei Insolvenzeröffnung an. Eröffnung war am 18.10.2012. Die Freigabe der selbständigen Tätigekeit erfolgte erst am 01.11.2012. Die Freigabeerklärung wirkt nicht auf den Tag der Eröffnung zurück BGH, IX ZR 75/11. So das also zum Zeitpunkt der Eröffnung der IV in Besitz es Inventars war.
Es bleibt also die Frage der logischen Sekunde. Wenn der Absonderungsberechtigte verwertet, ob dann Massezugehörigkeit besteht, weil in dem Moment der Schutz des § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO i.V.m. § 36 InsO entfällt.