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Autor Thema: Wem werden die unterhaltspflichtigen Personen zugeschrieben?  (Gelesen 1707 mal)

bonsai

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Hallo
ich bin verheiratet 1 Kind in Ausbildung. Ich verdiene gut 2500€ meine Frau 790€ netto. Nun hat der TH die FA meiner Frau angeschrieben,
 und das Kind ihr zu gerechnet obwohl sie unter der Pfändungsgrenze liegt. Damit kann der TH sagen ich hätte keine Verpflichtung gegenüber unterhaltsberechtigten Personen KG erhalte ich Steuerklasse III/1
Ist das so ok oder kann man dagegen was unternehmen???
Gruß
Bonsai
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portcontrol

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Re: Wem werden die unterhaltspflichtigen Personen zugeschrieben?
« Antwort #1 am: 02. April 2009, 22:50:50 »

Hallo Bonsai,


nein, der TH kann nicht bestimmen, dass Deinerseits keine Unterhaltsverpflichtung gegenüber Deinem Kind besteht.
Er kann allenfalls beim Insolvenzgericht einen Antrag nach §850c Abs. 4 ZPO stellen.
Das Insolvenzgericht kann dann festlegen, dass Dein Kind aufgrund seines Einkommens nicht mehr komplett berücksichtigt wird.
Dabei zählt als Einkommen sowohl die Ausbildungsvergütung als auch die anteilige (fiktive) Unterhaltsgewährung durch Deine Frau.

Aber auf jeden Fall muss eine solche Entscheidung durch das Insolvenzgericht erfolgen - der TH hat dazu keine Berechtigung.

Lg,
Alex
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"Die Justiz ist auf keinen Fall der richtige Ort, um nach Intelligenz zu suchen."
- Dieter Nuhr, Gibt es intelligentes Leben?, S.99

"Watt datt nüch ahlns gifft..."
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