Noch mal zu den 45 Euro. Die Summe, die insgesamt im ersten Monat der Pfändung (August) an den Gläubiger hätte abgeführt werden müssen, ist rund 260 Euro. Diese werden vom Gläubiger nachgefordert (zu Recht), der AG wird diese Summe also sofort in voller Höhe an den Gläubiger nachträglich abführen.
Diese Summe will der AG von meinem Mann erstattet bekommen, aber großzügiger Weise nicht auf einmal von dem nun folgenden Gehalt im Oktober sondern in Raten a ca. 45 Euro. Die Pfändung läuft parallel weiter. Diese 45 Euro würden also aus dem unpfändbaren Netto genommen werden.
Gestern erreichte uns folgendes Schreiben der Lohnbuchhalterin, ungefährer Wortlaut: "Pfändung wurde in der Dienststelle am 07.08 zugestellt. Uns (Lohnbüro) erreichte, auf Grund einer anderen Anschrift, die Pfändung am 11.08. Die Abrechnung war fertig gestellt. Der Gläubiger fodert nun die Summe von 260 Euro nach. Diese werden wir überweisen und fordern sie von Ihnen zurück. Wir bieten Ihnen eine Ratenzahlung in Höhe von 45 Euro an."
Es ist diese SChei.. Egal Stimmung die mich hier stört :fuchsteufelswild: Das Problem hätte gar nicht auftreten müssen. Die Zahlung hätte am 11.08 noch storniert werden können und das unpfändbare Einkommen angewiesen werden an meinen Mann und der pfändbare Anteil an den Gläubiger. Aber allerwenigstens, hätte ein Anruf erfolgen können, bitte das Geld zur Seite legen, wir konnten die Pfändung nicht mehr umsetzen. Dann hätten wir das Geld ja noch.
Für mich stellt es sich jetzt rechtlich wie folgt dar und so werden wir es auch dem AG mitteilen.
Der Arbeitgeber haftet für Fehler, die ihm unterlaufen d. h. er muss dem Gläubiger die pfändbaren Beträge ersetzen, die er nicht überwiesen hat.
Zusätzlich gilt hier: Der Empfänger einer rechtsgrundlosen Leistung muss diese dann nicht herausgeben, wenn er das Geld schon ausgegeben hat. Häufig berufen sich die Arbeitnehmer in vergleichbaren Fällen auf diesen Wegfall der Bereicherung gem. § 818 BGB. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich die Mitarbeiterin allerdings nur berufen, wenn sie die Zahlung gutgläubig erhalten hat. § 818 (3) BGB Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
-> Es sollten also keine Ansprüche des AG gegen meinen Mann bestehen, denn der Empfang war gutgläubig, da ihm die Pfändung ja noch nicht vorlag und der AG ihn nicht darüber informiert hat. Sollte aus irgendeinem Grund doch ein Anspruch bestehen gilt folgendes:
Der Arbeitgeber kann mit eigenen Ansprüchen gegen den Arbeitsentgeltanspruch des Arbeitnehmers nur wirksam aufrechnen, soweit dieser pfändbar ist (§ 394 BGB). Auf den Schutz des § 394 BGB kann auch durch vertragliche Einigung nicht wirksam verzichtet werden. (->Also in diesem Falle durch diese Ratenzahlungsvereinbarung)
Soweit die Theorie, warten wir nun die Reaktion / Praxis des AG ab! :rougi:
LG planlos