"ist das auf mich bezogen ?! rougi"
Nein, auf den Fall an sich. Sie können ja nichts dafür, dass es so kompliziert wird.
"nochmal zur Frage der Freigabe: es wurde auf meinen Namen freigegeben."
Was heißt das jetzt ganz genau? Haben Sie ein Schreiben vom IV, in dem der IV Ihnen gegenüber die Freigabe von Gegenständen (welchen?) erklärt?
"Der Kaufvertrag erfolgte nicht auf den Namen der Bank. Allerdings auch nicht auf meinen Namen ( es waren eigentlich 2 verschiedene Betriebe auf einem Grundstück. Diese wurden als eine Einheit verkauft im Namen des Gründstückeigentümers...[eigentlich beinhaltet dieser Kaufvertrag auch das Inventar])."
Verstehe ich auch nicht.
Zum Schreiben das FA finde ich weitere Unklarheiten: Die Ausführungen zur Umsatzsteuer 2008 verstehe ich nicht. Wurde das Verfahren im Juni 2008 eröffnet? Dann wird doch keine einheitliche Umsatzsteuererklärung erstellt. Es gibt zwei Festsetzungen nämlich für die Zeit-räume vor Eröffnung (Insolvenzforderung) und danach (Masseverbindlichkeiten). Für das Insolvenzverfahren gibt es sogar eine neue Steuernummer.
Die Ausführungen zu § 208 InsO sind doch Käse. Erstens steht nirgends, dass der IV die Ein-stellung das Verfahren sofort beantragen muss. Zweitens ist dies u.U. auch gar nicht möglich wegen § 208 Abs. 3 InsO. Aber letztlich ist dies egal.
Ich wundere mich außerdem, warum das FA davon ausgeht, dass die USt eine Masseverbind-lichkeit ist. Nur aufgrund der Steuererklärung des IV?
Zur Nachhaftung ist vielleicht folgendes Urteil interessant:
BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 - IX ZR 73/06
Der Inhaber einer so genannten oktroyierten Masseverbindlichkeit hat während der Wohlver-haltensphase ein Rechtsschutzinteresse an einer Zahlungsklage gegen den Schuldner.
Und nicht nur das, der Schuldner wurde sogar zur Zahlung verurteilt.
Aber an anderer Stelle des Urteils heißt es:
„Jedenfalls dann, wenn sich nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gemäß § 201 Abs. 3, §§ 286 ff InsO die so genannte Wohlverhaltenssphase anschließt, kann - und muss - der Masse-gläubiger jedoch den Schuldner persönlich verklagen (vgl. Braun/Kießner, InsO 2. Aufl. § 201 Rn. 5). Die Haftung des Schuldners beschränkt sich gegenständlich nicht auf die ihm ü-berlassene restliche, das heißt nicht verwertete Masse. Denn bei der der Klage zugrunde lie-genden Mietforderung handelt es sich um eine sogenannte oktroyierte Masseverbindlichkeit im Sinne des § 90 InsO, die bereits von der Beklagten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden war (vgl. FK/InsO-Ahrens, 4. Aufl. § 294 Rn. 14; HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 53 Rn. 11).“
Ich halte die Umsatzsteuer beim Fragesteller nicht für eine oktroyierte Masseverbindlichkeit. Das heißt für mich, wenn die USt eine Masseverbindlichkeit sein sollte und der Fragesteller dafür nachhaften sollte, dann ist die Haftung auf die zurückerhaltene Masse beschränkt. Da aber diese nach § 209 InsO komplett verteilt wurde, kann der Fragesteller auch nicht haften.
Leider hat sich der BGH um die Klärung der Frage der Restschuldbefreiung von sonstigen Masseverbindlichkeiten gedrückt.
Zu Ihrem Termin nehmen Sie alle Unterlagen über den Fall mit. Die genauen Daten von der Verfahrenseröffnung über Unterlagen zur (echter oder unechter) Freigabe bis zur Verwertung (wer, wann, wie) können entscheidend sein sowie natürlich der zugehörige Steuerkram.