Bei diesem Schreiben handelt es sich eindeutig um die Entscheidung des IG über die Eröffnung Ihres InsoVerf, die Ernennung der THn und die Festlegung des Prüfungstermins,
- ja.
alles im Rahmen der gerichtlichen Schuldenbereinigung
- nein.
Damit wird den GLn eine einmonatige Frist (bei Ihnen bis 10.02.2011) gesetzt, sollten sie mit dem angebotenen Schuldenbereinigungsplan nicht einverstanden sein, schriftlich Widerspruch einzulegen.
- nein. Das Insolvenzverfahren ist doch längst eröffnet. Ein IV / TH ist bestellt und der prüfungstermin hat bereits stattgefunden. Das Schuldenbereinigungsplanverfahren findet - wenn es denn durchgeführt wird - stets VOR Eröffnung des Insolvenzverfahrens statt.
Es sieht momentan alles noch planmäßig aus. Es kann noch einige Wochen dauern, aber dann werden Sie höchst wahrscheinlich vom Gericht weitere Nachrichten erhalten.
- es kann sogar noch einige Monate daueren, bis der sog. Schlusstermin festgesetzt wird. Bis dahin ist die das liebe Geld aus der Versicherung zunächst massezugehörig.
Sollte es aber noch sehr lange dauern, dann könnte wohl daran liegen, dass ein GL (oder evtl. mehrere von denen) Widerspruch eingelegt hat. Denn Keine-Stellungnahme wird vom IG gemäß § 307 II InsO als Zustimmung interpretiert (
http://dejure.org/gesetze/InsO/307.html).
- § 307 InsO gibt es im eröffneten Insolvenzverfahren nicht.
Zwar steht dem IG offen, die Gesamtzustimmung durch die Zustimmung der sog. Kopf- und Summenmehrheit der beteiligten GLn zu ersetzen. Doch es gibt Ausnahmesituationen, die dies erschweren/verlängern lassen/verhindern können.
- siehe oben. es findet keine Schuldenbereinigungsverfahren statt, deshalb auch keine Zustimmungsersetzung. Insg. ein falscher Denkansatz.
Um über Ihre Situation besser informiert zu werden, dürfen Sie bei IG vorbeigehen und Akteneinsicht verlangen
Braucht es nicht, denn alles läuft normal ...
Zitat:
- 09.11.2010 um 10Uhr wurde mein Insolvenzverfahren
eröffnet.
- der Schuldner hat antrag auf Restschuldbefreiung gestellt
- bis zum 10.01.2011 mußten insolvenzforderungen bei der TH schriftlich angemeldet werden .§§ 38 ,39 InsO
- am 10.02.2011 war der
Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen und die Beschlußfassung