Hallo,
das ist ein sehr umstrittenes Thema zu dem es widersprüchliche Auffassungen gibt.
Mein PC ist vollgepfropft mit Erbschaftsangelegennheiten, da ich mich seit 2002 in einer wahrlich komplexen Vermächtnis-Erbengemeinschaft befinde.
Wenn Du nachweisen kannst, dass dem Begünstigten (Dein Sohn) durch Inanspruchnahme deines Pflichtteiles erhebliche Nachteile entstünden, kann der IV die Herausgabe nicht geltend machen und Du verstößt gleichermaßen nicht gegen §295 InsO, wobei „Verstoß“ auch schon überspitzt ausgedrückt ist, da sich die Geister hier streiten.
Römermann vertritt die Auffassung dass eine Verwertung nur dann möglich sei, sofern der Pflichtteil vertraglich bereits anerkannt ist – es aber nicht zu verlangen ist, den potentiellen Erben zur Geltendmachung zu zwingen.
Zitat:
§ 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO erfasse Pflichtteilsansprüche nur, wenn sie vom Schuldner bereits geltend gemacht worden ist. Dieser Auffassung von Römermann ist zu folgen. Sie berücksichtigt die familienrechtliche Verbundenheit des Pflichtteilsanspruchs und die gesetzliche Wertung des § 852 ZPO, die auch im Rahmen des § 295 BGB zu berücksichtigen ist.
Des Weiteren habe ich noch folgendes gespeichert:
Die gläubigerfreundliche Auslegung des § 852 Abs. 1 ZPO durch den BGH ändert nichts daran, dass die durch diese Vorschrift gesicherte Entschließungsfreiheit des Pflichtteilsberechtigten erhalten bleibt. Er ist daher nicht verpflichtet, einen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen und dessen Rechtshängigkeit oder vertragliche Anerkennung herbeizuführen, und kann hierzu auch weder von einem Pfändungsgläubiger noch von einem Insolvenzverwalter gezwungen werden (Klumpp, ZEV 1998, 123, 127; Keim, ZEV 1998, 127).
aber auch:
Ist der Erbfall bereits eingetreten und der Pflichtteilsanspruch entstanden, so ist der Insolvenzschuldner zwar nicht zur Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs verpflichtet, im Restschuldbefreiungsverfahren trifft ihn aber nach h. M. die Obliegenheit, die Hälfte des aufgrund des Pflichtteils erlangten Wertes an den Treuhänder herauszugeben (§ 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Macht er einen entstandenen Pflichtteilsanspruch nicht geltend, so gefährdet er damit nach h. M. die Restschuldbefreiung.
Um Wohlwillen zu zeigen und sich nicht auf das Urteil eine Gerichtes zu verlassen, das in Nachhinein ggf. ungünstig für den Insolventen ausfällt, wird geraten den Pflichtteil einzubringen. (denn vor Gericht und auf hoher See…….)
Handelt es sich jedoch wie schon erwähnt um Immobilien, und resultieren durch die Inanspruchnahme finanzielle Nachteile für die involvierten Familienangehörigen , ist diese Situation speziell zu betrachten wegen Unzumutbarkeit.
Ich würde an Deiner Stelle Kontakt zum Rechtspfleger aufnehmen und ihn um Rat bitten.
Schildere ihm die Situation und stelle ihm die entstehenden Probleme dar, sofern Du zur Geltendmachung gezwungen würdest.
lg
small
P.S.
ich hoffe ich habe ohne Quellenangabe nicht gegen diverse Urheberrechte verstoße