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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Diverse Fragen zu meinem Verfahren  (Gelesen 3828 mal)

smallville

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Diverse Fragen zu meinem Verfahren
« am: 24. August 2012, 15:27:29 »

Hallo liebes Forum,

ich habe heute verschiedene Fragen zu meinem Verfahren und hoffe dass mir hier jemand diesbzgl. weiterhelfen kann.

Ich habe während des Verfahrens meine Adresse gewechselt und lebe nun bei meinem Lebensgefährten.
Da ich in Frankreich lebe gibt es keine Meldepflicht und ich lebe in der Wohnung meines Freundes.

Dies wurde meinem IV mitgeteilt. Nun erschien vor Kurzem auf der Seite "Insolvenzbekanntmachungen.de" folgendes:

In dem Insolvenzverfahren  xxx, geb. yyy c/o Name Lebensgefährte, geboren am xxx, strasse, Ort, FRANKREICH, 
können von den Gläubigern bis zum 13.08.2012 bei dem Insolvenzgericht xxxx, schriftliche Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung erhoben, Anträge zur Verwendung nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse, Übertragung der Aufgabe der Überwachung der Obliegenheiten des Schuldners an den Treuhänder (§ 292 II InsO) sowie Versagung der Restschuldbefreiung (§ 290 I InsO) gestellt werden.
Der Festsetzungsbeschluss über die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters, der Schlussbericht, das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung sind zum Zwecke der Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des hiesigen Insolvenzgerichts niedergelegt.
AG xxx, den 15.06.2012


Mein Lebensgefährte ist konsterniert, dass sein Name dort erscheint. Ist dies Rechtens und erlaubt den Namen eines Dritten Unbeteiligten dort zu veröffentlichen?

Ab wann kann man grundsätzlich beantragen dass Dateneinträge hier gelöscht werden? Bleiben diese auch nach Restschuldbefreiung ewig dort bestehen?


Des Weiteren war kurz darauf auch folgender Eintrag zu ersehen:

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der xxx (ehem. xxx), Strasse , Ort, hat das Insolvenzgericht der Schluss­verteilung zugestimmt. Im Rang § 38 InsO sind Forderungen in Höhe von xxx € fest­gestellt. Verfügbar sind derzeit xxx € abzüglich noch zu bedienender Masse­kosten und Masse­schulden.

Das Verzeichnis der zu berücksichtigenden Forderungen ist auf der Geschäfts­stelle des Amtsgerichts xxx unter dem Akten­zeichen xxxx zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.

xxx, 26.06.2012
xxx
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Insolvenzverwalter


Heißt das, dass ich nun nach über 5 Jahren endlich offiziell in der WVP bin? Hätte ich hierüber nicht auch schriftlich informiert werden müssen?

Abschließend hätte ich noch eine Frage zum sogenannten Motivationsrabatt von dem ich bisher verschiedentlich gelesen habe. Da ich ja nun augenscheinlich erst seit kurzem in der WVP bin, habe ich dennoch eine Möglichkeit davon Gebrauch machen zu können und wenn ja wie funktioniert das? Gibt es hierfür einen Paragraphen?

Herzlichen Dank im Voraus für zahlreiche Antworten und Sichtweisen.

LG
small


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Der_Alte

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Re: Diverse Fragen zu meinem Verfahren
« Antwort #1 am: 24. August 2012, 18:36:04 »

Wegen der Andressangabe würde ich beim Amtsgericht eine Berichtigung fordern. Ob Meldepflicht oder nicht, wenn Sie diese Anschrift als Ihre Wohnanschrift angegeben haben, muss das Gericht das akzeptieren. Sollten Sie alledings selbst den Zusatz c/o seinerzeit mitgeteilt haben, hat das Gericht keine Schuld.

Sie sind noch in der WVP, aber das dürfte nicht mehr lange dauern. Mit dem Motivatinsrabatt wird das leider nichts, denn § 292 InsO lautet auszugsweise: "... hat er an den Schuldner nach Ablauf von vier Jahren seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens...". Und das wird bei Ihnen wohl nichts mehr.

Zu Löschung gibt es auf der Seite selbst Auskünft:
Nach § 3 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 677) in der ab dem 01.07.2007 geltenden Fassung (BGBl. I S. 509) werden die Veröffentlichungen zu einem Verfahren spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. Die Entscheidungen im Restschuldbefreiungsverfahren werden spätestens sechs Monate nach der Erteilung oder der Versagung der Restschuldbefreiung gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Für Veröffentlichungen, die vor dem 01.07.2007 erfolgt sind, gelten dieselben Kriterien. Die Löschung erfolgt jedoch bereits nach einem Monat.
« Letzte Änderung: 24. August 2012, 18:38:00 von Der_Alte »
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Insokalle

Re: Diverse Fragen zu meinem Verfahren
« Antwort #2 am: 24. August 2012, 18:57:57 »

1. Die Veröffentlichung mit der Adresse ist wohl so möglich, wenn sie so in den Akten steht oder beim TH angekommen ist. Ich hätte sie wahrscheinlich anders dort eingereicht. Vielleicht lässt sich das für künftige Veröffentlichungen ändern, wenn Sie das entsprechend dem TH und dem Gericht mitteilen.

2. Regelungen zur öffentlichen Bekanntmachung finden sich in § 9 InsO und Art 103c EGInsO. In § 9 steht nicht, was veröffentlicht werden muss. Das steht wiederum an vielen Stellen in der InsO. In § 9 steht, wie veröffentlicht werden muss. Löschungsfristen für das Internet stehen wiederum in der InsoBekV. Die Löschung wird nicht beantragt, sie sollte von amts wegen durchgeführt werden. Schuldner können, sollen, dürfen überprüfen, ob das auch so geschieht.
§ 3 InsoBekV
(1) Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
(2) Für die Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 der Insolvenzordnung gilt Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Frist mit Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung zu laufen beginnt.
(3) Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

3. Die Reihenfolge bzw. der Ablauf nach Schlusstermin wurde hier schon oft beschrieben. Die Beschlüsse deuten auf den Schlusstermin im schriftlichen Verfahren hin (s. auch § 289 Abs. 1 InsO). Wird bis zu dem genannten Termin kein Versagungsantrag gestellt, wird die RSB durch Beschluss angekündigt. Nach Rechtskraft dieses Beschlusses und nach Durchführung der Schlussverteilung wird das Insolvenzverfahren aufgehoben (s. §§ 289 Abs. 2, 200 InsO). Erst nach Verfahrensaufhebung beginnt die WVP, d.h. dann darf man wieder ansparen, es gelten die Obliegenheiten des § 295 InsO usw.

4. Den sog. Motivationsrabatt (§ 292 InsO) können Sie vergessen, weil es ihn frühestens ab vier Jahre ab Verfahrensaufhebung gibt. Bis dahin ist das Verfahren ja längst durch. Außerdem müssen vorher Verfahrenskosten ausgeglichen sein. Paps hatte glaube ich mal dazu gefragt, dort gibt es einige gute Erklärungen, ich find das nur grad nicht wieder, es ist schon ein Weilchen her.

5. Was ist eigentlich aus der Sache seinerzeit mit den Schönheitsreparaturen geworden?
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smallville

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Re: Diverse Fragen zu meinem Verfahren
« Antwort #3 am: 24. August 2012, 22:59:27 »

Vielen lieben Dank für Eure Antworten.

Ich habe das immer noch nicht so Recht verstanden.

Bin ich nun aufgrund des Eintrages im Internet "offiziell" in der WVP oder noch immer nicht?
Bisher war ich nämlich noch im eröffneten Verfahren. Im Mai 2013 wäre normalerweise ohnehin alles vorbei......sofern mache ich mir keine Sorgen um Ansparen. Das einzige was mich interessiert hätte wäre der Rabatt gewesen den ich ja ohnehin knicken kann.

Das C/o habe ich übrigens angegeben, da ich BEI meinem Freund wohne und kein Klingelschild oder Briefkastenschild hatte/habe. Ist ja auch nicht MEINE Adresse sondern jene wo ich postalisch erreichbar bin, aber ich stehe nicht im Mietvertrag. Darum c/o sonst käme die Post nicht an. Dennoch möchte mein Freund nicht namentlich auf solcher Seite publiziert sein, was ich durchaus verstehen kann.

Zu den Vermietern: Nein, ich habe nie mehr was gehört, obwohl diese ja nun auch meine Adresse haben.

Aber wie ich die kenne, wird da eines Tages noch was eintrudeln. Ich denke sie scheuen sich ein wenig weil es "das Land verlässt"

Einen MB nach Frankreich zuzustellen scheint (ich weiß es nicht) etwas komplizierter aufwendiger und teurer zu sein wie innerdeutsch. Ist aber nur eine Vermutung warum ich bisher noch keine "Liebesbriefe" erhalten habe.

Oder sie sind doch auf den Trichter gekommen, dass sie im Unrecht sind (was aber eher unwahrscheinlich ist ;-)

LG
small

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Insokalle

Re: Diverse Fragen zu meinem Verfahren
« Antwort #4 am: 24. August 2012, 23:06:16 »

nein, noch immer nicht in der WVP

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Der_Alte

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Re: Diverse Fragen zu meinem Verfahren
« Antwort #5 am: 25. August 2012, 09:07:13 »

Das C/o habe ich übrigens angegeben, da ich BEI meinem Freund wohne und kein Klingelschild oder Briefkastenschild hatte/habe. Ist ja auch nicht MEINE Adresse sondern jene wo ich postalisch erreichbar bin, aber ich stehe nicht im Mietvertrag. Darum c/o sonst käme die Post nicht an. Dennoch möchte mein Freund nicht namentlich auf solcher Seite publiziert sein, was ich durchaus verstehen kann.

Das erklärt die Veröffentlichung. Denn das Gericht speichert die Adresse so, wie vom Schuldner angegeben. Und die gespeicherte Adresse wird dann in die Veröffentlichung übernommen.
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smallville

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Re: Diverse Fragen zu meinem Verfahren
« Antwort #6 am: 19. Oktober 2012, 19:33:42 »


5. Was ist eigentlich aus der Sache seinerzeit mit den Schönheitsreparaturen geworden?


Hallo Insokalle,

heute hatten wir eine Nachricht von einem französischen Gerichtsvollzieher im Briefkasten, dass versucht wurde ein Schriftstück zuzustellen.

Als Absender waren meine Vermieter genannt.

Was mich nur sehr wundert ist, dass dies direkt über eine GV geht.

Ist es möglich dass die Vermieter ohne dass ich jemals ein offizielles Schreiben erhalten habe, eine angebliche Forderung titulieren konnten?

Ich bin gerade etwas überfordert. Kennt sich hier wer mit länderübergreifenden Angelegenheiten dieser Art aus? DAS wäre ja ein Knaller, wenn der gute Mann schon zum vollstrecken von unhaltbaren Forderungen kommt.

 :dntknw:

LG
small
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Der_Alte

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Re: Diverse Fragen zu meinem Verfahren
« Antwort #7 am: 20. Oktober 2012, 10:43:54 »

Zustellung eines Schreibens durch den GV ist der beste Nachweis, dass das Schreiben auch tatsächlich angekommen ist. Ein Titel muss da nicht hinter liegen.
Wenn das Schreiben zugestellt ist, kann sich der Vermieter sicher sein, dass Du dort wohnst und ggf. versuchen, seine Forderungen in Frankreich durchzusetzen.
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smallville

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Re: Diverse Fragen zu meinem Verfahren
« Antwort #8 am: 20. Oktober 2012, 11:53:38 »

Danke für deine Antwort.

Das heißt, es könnte durchaus nur ein Schreiben mit der Behauptung einer Forderung sein, auf welche ich dann reagieren kann/muss?

Ist der Vermieter nicht in der Beweispflicht, mir nachzuweisen dass die von ihm angegebnen angeblichen Schäden durch mich resultiert sind?

Eine noch wichtigere Frage, vielleicht weißt du das:
unterliege ich -obwohl ich in Frankreich wohne - dem Pfändungsschutz während meiner Insolvenz?

Ich zahle immerhin auch nach der deutschen Pfändungstabelle....

Nur für den Fall der Fälle, dass er einen Titel hat.....

Es fällt mir sehr schwer mir vorzustellen dass ein GV den Postboten spielt..... :neutral:

Was passiert wenn ich es NICHT abhole? Verstreicht da eine Frist? oh, mann, google ist hier echt nicht mein Freund .... :rougi:

LG
small
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Der_Alte

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Re: Diverse Fragen zu meinem Verfahren
« Antwort #9 am: 20. Oktober 2012, 12:18:33 »

Man kann natürlich nur spekulieren. Mit gewisser Wahrscheinlichkeit will der ehemalige Vermieter eine Forderung geltend machen. Das kann er, da dein aktueller Wohnsitz in F ist, nur dort. Also läßt er die Forderung per GV zustellen, um sicherzugehen, dass das Schreiben ankommt.
Da er noch keinen Titel haben dürfte (sonst hätte er wohl einen Pfändungsauftrag erteilt), muss er ggf. die Forderung gerichtlich in F titulieren lassen. Also vermutlich vor einem französischen Gericht klagen. Ergebnis? Dauer des Verfahren ebenfalls? Die Chance, dass das Verfahren abgeschlossen ist, bevor deine RSB erteilt wurde, kann ich nicht einschätzen. Da er Neugläubiger ist, dürfte eine Pfändung möglich sein; französisches Recht wäre wohl anzuwenden. Spätestens nach erteilte RSB könnte der Vermieter, so er obsiegt hat, in F nach den dort geltenden Grundsätzen pfänden. Kommt halt darauf an, ob er mit einer Forderungsklage vor Gericht durchkommt.
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smallville

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Re: Diverse Fragen zu meinem Verfahren
« Antwort #10 am: 20. Oktober 2012, 14:19:54 »

Ich habe ja bisher noch keine Ahnung was der GV hier hübsches überbringen möchte.
Fakt ist, ich wohne in FR, arbeite in DE , habe ein deutsches Konto und bin in laufender Insolvenz.

Ich denke ich werde mal bei den Grenzgänger Anwälten einen Termin machen, damit ich klar sehen kann.
Ich wohne bei meinem Freund, und werde ihn bitten den GV anzurufen um zu eruieren was auf mich zukommt.

Hier in FR haben sie es NULL mit dem Datenschutz und er wird im mit recht hoher Sicherheit was mitteilen. Ob es Fristen zu versäumen gibt, ob es bereits ne Pfändung ist etc.

Ich kann "offiziel" momentan abwesend sein. Ferien in DE machen oder beruflich unterwegs sein.

Ich brauche erst mal ein paar Tage Zeit um zu recherchieren was los ist.

Bin nicht sicher ob frz. Recht hier greifen würde, da ich mit dem Grenzgänger Status wieder ein Sonderfall in vielen Dingen bin.....
Warum auch einfach wenns kompliziert geht  :wink:

LG
small
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Der_Alte

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Re: Diverse Fragen zu meinem Verfahren
« Antwort #11 am: 20. Oktober 2012, 14:47:50 »

Im Zivilrecht ist nach deutschem Recht das Gericht am Wohnsitz des Beklagten zuständig. Daher dürfte eine Klage in D eher nicht zu erwarten sein.
Pfänden könnte natürlich ein Gläubiger aus dem deutschen Arbeitsverhältnis, dann aber nach deutschem Recht.
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smallville

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Re: Diverse Fragen zu meinem Verfahren
« Antwort #12 am: 20. Oktober 2012, 14:51:03 »

ja, aber pfänden nach welcher Pfändungsfreigrenze? Französisch oder Deutsch?

Ich gebe doch schon mtl. den Pfändungsbetrag an meinen IV.

Danach ist doch nix mehr zu holen?

Ist man nicht vor Pfändungen geschützt während der Inso oder gilt das nur für Insolvenzgläubiger?

LG
small
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tomwr

Re: Diverse Fragen zu meinem Verfahren
« Antwort #13 am: 20. Oktober 2012, 19:30:41 »

heute hatten wir eine Nachricht von einem französischen Gerichtsvollzieher im Briefkasten, dass versucht wurde ein Schriftstück zuzustellen.

Als Absender waren meine Vermieter genannt.

Genaueres wird man wohl erst sagen können, wenn man das Schriftstück erhalten hat. Normalerweise fungieren GV nicht als Briefzusteller, aber vielleicht ist das in Frankreich anders. Eine internationale Vollstreckung ohne Titel halte ich kaum für machbar seitens des Gläubigers. Als Insolvenzgläubiger darf er nach deutschem Recht sowieso nicht vollstrecken. Und wenn das Verfahren nach deutschem Recht eröffnet wurde, gilt der Vollstreckungsschutz auch fürs Ausland.
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