Es wird gerechnet 985,19 € für die 1 Person
und 370,76 € für die 2 Person
ja, soweit schon richtig,
nur wenn man schon alle Sozialleistungen gem. § 850e ZPO addiert, um daraus den Pfändungsbetrag zu ermitteln, müsste man den § 850c Abs. 1 ZPO bitteschön auch noch was weiter lesen als bis "370,76 € für die 2 Person".
§ 850c Abs. 2 ZPO ... Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag, bis zu dessen Höhe es je nach der Zahl der Personen, denen der Schuldner Unterhalt gewährt, nach Absatz 1 unpfändbar ist, so ist es hinsichtlich des überschießenden Betrages zu einem Teil unpfändbar, und zwar in Höhe von drei Zehnteln, wenn der Schuldner keiner der in Absatz 1 genannten Personen Unterhalt gewährt, zwei weiteren Zehnteln für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird
Und weil das alles recht schwer zu berechnen ist, gibt es die sog. Lohnpfändungstabelle.
http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl105s0493.pdfWürde alle Ihre Sozialleistungen und Renten zusammenaddieren (§ 850 e ZPO) und daraus den Pfändungsbetrag ermitteln, würde sich gem. Lohnpfändungstabelle bei 1621,75 Euro netto/Monat und 1 zu berücksichtigen Person ein pfändbarer Betrag von 132,50 Euro ablesen lassen. Ihre Bank zieht Ihnen aber 235,- Euro ab.
Zudem ist noch nicht geprüft, ob alle Renten auch der Pfändung unterliegen. Eine Zusammenrechnung nach § 850e ZPO kann nur durch ein Gericht erfolgen, dazu mangelt es wiederum der Bank an der erforderlichen Befähigung.
Die Bank soll Ihnen mal ganz genau erklären, wie deren Berechnung erfolgt. Schließlich wollen wir alle noch etwas dazu lernen.
Darum geht es aber an zweiterStelle, die Bank ist gem. BGH Entscheidung (= Bundesgerichtshof) nicht verpflichtet und nicht berechtigt, eine solche Berechnung im Fall einer Kontopfändung selbst durchzuführen, genau das dem Grund, weil es an der erforderlichen, rechtliche Befähigung mangelt.
Ihre Bank hätte die unter § 55 SGB I fallenden Sozialleistungen gänzlich auszahlen müssen. Nach den 7 Tagen ist das Vollstreckungsgericht zuständig. Dito sofern es sich nit um Sozialleistungen handelt, auch dann muss das Vollstreckungsgerichteinen Freigabebeschluss erlassen, nicht die bank selbst berechnen.
OK, immerhin haben Sie ja eine Auszahlung erhalten. Bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist es nicht mehr sooo weit, vielleicht können Sie damit ja leben.
Eine sonderbare Welt in der wir leben.
Gruss
Feuerwald