"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Herzlich Willkommen im neuen Board!
Der Redaktion des Forums, bzw. den Moderatoren ist es per Gesetz untersagt, individuellen Rechtsrat zu erteilen. Das Forum dient dem allgemeinen Erfahrungsaustausch der Nutzer und der Vermittlung allgemein gehaltener Informationen. Deshalb unser Rat: wendet Euch zwecks Rechtsberatung immer an eine Schuldnerberatungsstelle, einen Rechtsanwalt oder die Rechtsberatungsstellen beim zuständigen Amtsgericht.
Das Recht der Teilnehmer untereinander, gegenseitig Mitteilungen über ihre jeweilige Meinung zu machen, bleibt davon unberührt und stellt auch keine Rechtsberatung dar!
Und nicht vergessen: auch hier gibt es Forenregeln, die es zu beachten gilt!

Autor Thema: Ehefrau hat Schlussverteilung. Ist sie danach in der WVP und Thema sparen.  (Gelesen 1740 mal)

destiny1977

  • Grünschnabel
  • **
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 37

Hallo Gemeinde.

Meine Frau hat im April Schlusstermin. Mein Verfahren ist erst kürzlich angelaufen.

Befindet sich meine Frau nach dem Schlusstermin in der Wohlverhaltensperiode? Wenn ja......darf sie dann wieder Werte ansammeln wie zb. ein Auto geschenckt bekommen und evtl. anfangen zu sparen mittels Tagesgeldkonto?

Wenn ja.....darf ich ihr dann Gelder meines nicht Pfändbaren Gehalts dort einzahlen?
Gespeichert
 

Fallera

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 6
  • Offline Offline
  • Beiträge: 1536

Nach dem Schlusstermin erfolgt die Aufhebung des Verfahrens und dann befindet sich Ihre Frau in der WVP.

Ich der WVP muss sie sich an die Obliegenheiten gemäß § 295 Inso halten. Ansonsten darf wieder Vermögen gebildet werden etc.pp.

Wenn ihr Verfahren noch nicht aufgehoben ist, würde neu gebildetes Vermögen Insolvenzmasse darstellen. Daher wäre ich Vorsichtig mit Zahlungen auf das Konto Ihrer Frau im laufenden Verfahren.  Ob es eine aktuelle Rechtsprechung gibt, die das Sparen aus dem unpfändbaren Einkommen zulässt gälte es zu prüfen.
Gespeichert
I`d rather be hated for who I am, than loved for who I am not.
Kurt Cobain
 

bertino

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 154

Dazu habe ich auch eine Frage:

Wie sieht es mit den Zinsen aus? Muss die Ehefrau sie dann abführen?
Gespeichert
 

Fallera

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 6
  • Offline Offline
  • Beiträge: 1536

2. Einkommen
 
2.1. Zu berücksichtigendes Einkommen
(§ 11 SGB II)
Einkommen wird vom ALG II abgezogen. Grundsätzlich zählen alle Einnahmen in Geld oder geldwerten Vorteilen zum Einkommen, z.B.:
Einnahmen aus Arbeit (selbstständig oder abhängig beschäftigt).
Unterhaltsleistungen.
Arbeitslosengeld oder Krankengeld.
Kapital- oder Zinserträge.

Ob das generell als einkommen zählt und von der abtretungserklärung erfasst werden würde?

Interessante frage!
Gespeichert
I`d rather be hated for who I am, than loved for who I am not.
Kurt Cobain
 

bertino

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 154

Herzlichen Dank Fallera!
Gespeichert
 

bertino

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 154

Lt. § 287 InsO hat der Sch nur "seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge" abzutreten.

Mir fällt es schwer, Zinsen eines Tagesgeldkontos zu dieser Kategorie von Einkommen zu zahlen. Was meinen die anderen?
« Letzte Änderung: 20. Februar 2011, 22:10:57 von bertino »
Gespeichert
 

destiny1977

  • Grünschnabel
  • **
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 37

Vielen dank......dann warte ich doch besser auf mein Verfahrensende und pack es weiter in die "Socke" :wink:
Gespeichert
 

Insokalle


Die Zinsen dürften nicht unter die Abtretung des § 287 InsO fallen.
Das Zitat von fallera stammt aus dem SGB-Bereich, da gelten wieder andere Maßstäbe.
Gespeichert
 
 

Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz