... seid dem Beschluss vom 11. 04. 2007 ist die Restschuldbefreiung am laufen ...
Ok, Sie haben beide jeweils ein eigenständiges Verbraucherinsolvenzverfahren beantragt, das eröffnet wurde und nach Ankündigung der Restschuldbefreiung (Schlusstermin) aufgehoben wurde ?
Es ist nicht ganz ersichtlich, um welchen Beschluss es sich handelt. Da jeder ein eigenes Insolvenzverfahren durchlaufen muss, müsste man wissen, in welcher Phase es sich derzeit befindet.
- Noch im eröffneten Insolvenzverfahren
- oder in der sog. Wohlverhaltensphase nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ?
Ich v e r m u t e jedoch, das Insolvenzverfahren wurde nach dem Schlusstermin und nach Ankündigung der Restschuldbefreiung aufgehoben ? Falls ja,
dann gilt für Insolvenzgläubiger, auch für solche, die aus welchen Gründen auch immer keine Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet haben, folgendes:
- Ein Nachmeldung ist wirkungslos
- Eine Berücksichtigung bei der Verteilung des Insolvenzmasse kann nicht mehr erfolgen
- Es gilt dennoch das allgemeine Vollstreckungsverbot für Insolvenzgläubiger
- Die Forderungen werden von der Restschuldbefreiung erfasst.
Sollten weitere Insolvenzgläubiger aus zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens auftauchen, würde ich Beschluss über die Ankündigung der Restschuldbefreiung sowie den Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens in Kopie (!) übersenden und auf § 294 Abs. 1 InsO (= Vollstreckungsverbot) sowie auf § 301 Abs. 1 InsO (= Wirkung der Restschuldbefreiung) verweisen.
Sollte das Insolvenzverfahren jedoch noch laufen und diese Insolvenzgläubiger nicht im Gläubiger-/Forderungsverzeichnis stehen, das zusammen mit dem Eröffnungsantrag eingereicht wurde (gemeint ist hier n i c h t die Insolvenztabelle), müsste im Verbraucherinsolvenzverfahren das weitere Vorgehen abgewogen werden (Problem ist dann der § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO).
Gruss
Feuerwald