Zu 1:
Sie können natürlich beide fragen. Ob sie allerdings auskunftsfreudig sind, ist fraglich. Zum Gericht müssen Sie meist hinfahren, ein telefonischer Versuch kann es trotzdem wert sein. Wahrscheinlich ist es einfacher, es über die TH zu versuchen, wenn man mit ihr reden kann.
Zu 2:
Ich meine, das geht mit der Erteilung der RSB.
Der BGH hat entschieden, dass die RSB im Schlusstermin erteilt werden muss, wenn kein Gläubiger angemeldet hat. Der Entscheidung kann man entnehmen, dass das auch gilt, wenn die angemeldeten Forderungen und die Verfahrenskosten bis zum Schlusstermin beglichen sind.
Zitat: Sind schon vor dem Schlusstermin die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) berichtigt und sämtliche sonstigen Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO) erledigt, besteht keine Veranlassung, die Wohlverhaltensphase in Gang zu setzen. Entsprechendes gilt für den Fall, dass Insolvenzgläubiger ihre Forderungen im Verfahren angemeldet haben und sogar diese vorzeitig vollständig befriedigt worden sind. Darlegungs- und beweispflichtig für die vollständige Berichtigung der Kosten und Tilgung aller im Verfahren zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten ist der Schuldner. Wird dieser Beweis im Schlusstermin nicht erbracht, darf die Restschuldbefreiung nicht erteilt werden; sie kann lediglich angekündigt werden (§ 291 InsO).
Diesen Teil der Entscheidung verstehe ich so, wie oben beschrieben.
Das bedeutet aber auch, dass es mit der Zahlung der Gläubigerforderung nicht getan ist. Bis zum Schlusstermin müssen auch die Verfahrenskosten (Gerichtskosten, Kosten des TH) bezahlt werden.
Man wird meiner Meinung nach zudem abwarten müssen, mindestens bis zum Ablauf der Anmeldefrist, weil es anscheinend nur bei der Einstellung nach § 213 InsO die RSB gibt, nicht hingegen bei § 212 InsO.
Das ganze ist mE nicht frei von Risiken, zB:
Die Gläubigerforderung wird sich erhöht haben um Kosten, Zinsen, SZ usw.
Es sind immer noch nachträgliche Anmeldungen möglich.
Aber auch in der WVP ist ja die vorzeitige Erteilung der RSB möglich.