hallo...
@ VerzweifelteStudentin ...
ich habe deine beiträge auch immer gelesen und weiß das ja bei dir mit den rücklastschriften..ich weiß halt eben nicht ob das so einfach geht mit den zahlungen dritter..meine treuhänderin hat gesagt da riskiere ich die RSB weil sich die anderen gläubiger da benachteiligt fühlen...
@feuerwald
danke für deine schnelle antwort..
das mit dem § hatte ich schon gelesen,bloß wie sieht es eben in der praxis aus?denke mal das sich da eben nicht viele vermieter oder wohnungsgesellschaften daran halten..
wie sind die erfahrungen hier??gab es kündigungen seitens des vermieters nach insolvenz??
lg
lg
hi
der anwalt, bei dem ich mich habe beraten lassen, hat gesagt dass kein zugriff auf das vermögen oder einkommen einer dritten person besteht.
zum anderen sind die stellen erst gläubiger, wenn sie eine forderung haben UND diese zur tabelle angemeldet haben.
wenn man ihre forderung vorher befriedigt, haben sie ja keine mehr und werden deswegen auch nichts anmelden.
was man nicht darf ist an gläubiger zahlungen leisten, die im insolvenzantrag stehen, klar.
laut anwalt dürfte ich das, was nun durch die rücklastschriften offen ist, auch aus meinem pfändungsfreien einkommen zahlen, aber er hat davon abgeraten, weil es schwierig nachweisbar ist, dass es nur aus dem pfändungsfreien einkommen stammt.
wenn eine andere person von seinem konto überweist, besteht keine gefahr, weil der sachverhalt eindeutig ist. du kannst dann dieser person das geld, was er/sie für dich überweist, bar zurückgeben.
p.s eines ist noch zu berücksichtigen, wenn ein dritter zahlt: es muss sich um eine person handeln, die aus freien stücken zahlt, ohne dass du einen anspruch auf das geld hast.
konkret soll dies heißen, dass du dieser person nicht im vorfeld geld geliehen haben darfst und die rückzahlung in der form verlangst, dass er/sie jetzt für dich zahlt.
lg.