Ich verstehe die Geschichte nicht. Mir ist unklar, wieso der Fragesteller Erbe sein soll. Die Mutter lebt doch noch?
Berliner Testament ist der Oberbegriff für verschiedene Gestaltungen, die unterschiedliche Folgen haben können. Daher ist wichtig, was genau denn nun geregelt wird.
Berliner Testament bedeute zunächst, dass sich die Eheleute irgendwie gegenseitig als Alleinerben eingesetzt haben.
Wenn sich die Eheleute einfach nur gegenseitig als Alleinerbe eingesetzt haben, dann werden die Kinder bei dem Tod eines Ehegatten noch keine Erben. Wenn die Kinder keine Erben werden, können sie auch kein Erbe ausschlagen. Wenn der Fragesteller kein Erbe ist, dann gibt es auch keine Erbschaft, die in die Insolvenzmasse fallen könnte.
Anders könnte es sein, wenn die Konstruktion Vorerbe Ehegatte, Nacherbe Kinder gewählt wurde. Es ist wohl so, dass die Nacherbenanwartschaft zur Masse gehört.
Also kann bis jetzt nur spekuliert werden.
Das betrifft auch die Frage, ob in dem Testament was zu Pflichtteilsansprüchen steht (Strafklauseln o.ä.).
Zu einem möglichen Pflichtteilsanspruch: Der gehört zwar zur Masse lt. BGH.
Nach § 852 ZPO ist er der Pfändung nur unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist.
Der Insolvenzverwalter kann einen Pflichtteilsanspruch nicht geltend machen, weil es nach BGH ein höchstpersönliches Recht ist (s. auch § 83 InsO). Wird er aber später nach Verfahrensaufhebung vom Schuldner geltend gemacht, unterliegt er der Nachtragsverteilung, BGH, v. 2.12.2010.