Vielen Dank für die sehr ausführliche Hilfe.
Ich habe echt schlaflose Nächte gerade, zumal die Erstattung (wurde ja im November 2013 festgestellt und schon Januar 2014 ausgezahlt) schon für den gemeinsamen Lebensunterhalt ausgegeben wurde.
Hätte der Insolvenzverwalter aber nicht schon gegen den Aufteilungsbescheid vor einem dreiviertel Jahr Widerspruch einlegen müssen?
Ähnliches habe ich mir auch schon gedacht und das BGH-Urteil hatte ich zwischenzeitlich auch recherchiert.
Allerdings ist ja unsere Ehe intakt und keiner würde auf die Idee kommen vom anderen eine Herausgabe zu verlangen.
Ich habe jetzt erst einmal gemeinsam mit meinem Mann einen Brief an das Insolvenzgericht geschrieben und um Rechtsgrundlage und Aufklärung zu dem Fall gebeten und wie denn üblicherweise in solch einem Fall verfahren wird.
Ich denke, dass er seinen Anspruch insbesondere auch auf OLG Oldenburg 27.11.2007 9 U 43/07 begründet.
M.E. widerspricht es aber dem Gedanken der Einheit der Rechtsordnung, wenn steuerrechtlich der leistende Ehegatte zu gleichen Teilen die eigene und die Schuld des Ehegatten tilgt, zivilrechtlich das OLG aber davon ausgeht, dass hierdurch dieser Ehegatte ungerechtfertigt bereichert ist. Wie seht ihr das?
Weiter heißt es an anderer Stelle:
In Bezug auf den Erstattungsanspruch sind zusammen veranlagte Ehegatten weder Gesamtgläubiger i. S. d. § 428 BGB noch Mitgläubiger i. S. d. § 432 BGB (BFH-Beschluss vom 17.2.2010 - VII R 37/08 - BFH/NV, S. 1078). Die Regelung, der die Annahme zugrunde liegt, dass bei einer intakten Ehe die Erstattung an einen Ehegatten vom anderen Ehegatten gebilligt wird, will dem Finanzamt für Fälle,in denen diese Annahme zutrifft, Nach forschungen zur Erstattungsberechtigung der Ehegatten ersparen (BFH-Urteil vom 5.4.1990-VII R 2/89 - BStBl II, S. 719). Sie findet ihre Rechtfertigung darin, dass sich Ehegatten, die die Zusammenveranlagung beantragen, durch ihre beiderseitigen Unterschriften auf der Steuererklärung gegenseitig bevollmächtigen können, nicht nur den Steuerbescheid, sondern auch einen etwaigen Erstattungsbetrag in Empfang zu nehmen. Die Vorschrift des § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG enthält demnach eine widerlegbare gesetzliche Vermutung hinsichtlich einer Einziehungsvollmacht.
Von:
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2013-01-31-erstattungsanspruch-nach-%C2%A737Abs2-AO.pdf?__blob=publicationFile&v=4Hier heißt es auch weiter, dass das Finanzamt auteilen muss, wenn es Kentniss davon erlangt, dass die Erstattung von einem Ehepartner ge- oder verpfändet oder abgetreten ist. Heißt doch: Hätte der Insolvenzverwalter keinen Antrag beim Finanzamt gestellt, dann wäre die gesamte Erstattung an meinen Mann geflossen und damit zu ihm. Somit ist er doch selbst schuld, oder, wenn er selbst einen Aufteilungsbescheid beim Finanzamt bewirkt.
Und weiter:
Zahlt das Finanzamt bei der Zusammenveranlagung aufgrund des gegenüber einem Ehegatten ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses auch den auf den anderen Ehegatten entfallenden Erstattungsbetrag an den Pfändungsgläubiger aus, kann es von diesem jedoch die Rückzahlung dieses ohne Rechtsgrund gezahlten Betrages verlangen (BFH-Urteil vom 13.2.1996 - VII R 89/95 - BStBl II, S. 436).
Dass muss doch aus bei uns im umgekehrten Falle gelten, wenn ich die Rückzahlung "meines" Erstattungsanteils gegen den Gläubiger (hier Insolvenzveralter?) verlangen kann.
hmm.. wenn ich mir das so ansehen, dass bestätigt das ja bislang nur, dass das Finanzamt alles richtig gemacht hat, oder?
Aber bedeutet das nicht im Umkehrschluß, dass ich nunmehr auch davon ausgehen konnte, dass mir "meine" Erstattung auch zusteht?
Das Problem ist nämlich, dass das Geld schon weg ist: Mann insolvent und erst gegen Jahresende eine Anstellung gefunden, ich mit ach und krach zur Jahresmitte, dieses Nettoeinkommen deckte gerade mal zu zwei Drittel unsere Fixkosten, geschweige denn den sonstigen Lebensunterhalt von 2 Erwachsenen und 1 Kind (plus Schwangerschaft)...
Was passiert denn, wenn ich das Geld für die gemeinsame Lebensführung (auch die meines insolventen Mannes, der ja nun durch den Insolvenzverwalter die Herausgabe "seines Anteils verlangt) schon ausgegeben habe...
Hier noch jemand eine Idee?
Lieben Gruß und schon einmal herzlichen Dank für die Hilfe....
Nachtrag:
Jetzt habe ich doch ncoh was gefunden dazu (LG Mainz Urteil vom 25. Juni 2002 Az.: 6 S 192/01 Rechtsnormen: AO §§ 37, 270 ):
Danach soll die Erstattung grundsätzlich hälftig zwischen den Ehegatten verteilt werden, weil das Bild der intakten Ehe durch den Halbteilungsgrundsatz geprägt sei und insbesondere auch bei unterschiedlichen Einkommensverhältnissen der Ehegatten dennoch eine Gleichwertigkeit ihrer Beiträge zur Ehe, sei es Haushaltsführung, Kinderbetreuung oder Erwerbstätigkeit, anzunehmen sei.
Wenn es noch mehr solcher Fälle gibt, dann sehe ich gelassen in die Zukunft.