Hallo...
Nee Du, das ist dann schon sehr pauschal über den Kamm gezogen. Du hast einen verbindlichen Pfändungsfreibetrag laut Tabelle. Was an Einnahmen darüber hinausgeht wirst Du an den TH abführen müssen. Wie sich das dann letztlich rechnet zeigt der Einzelfall.
Hier nur mal ein kurzes Pauschalbeispiel: ( Alleinerziehend mit 2 Kindern, berufstätig )
Pfändungsfreibetrag laut Tabelle circa 1630 Euro ( nur mal angenommen )
Einnahmen:
Lohn / Gehalt = 1200 Euro
Nebenjob = 325 Euro
Kindergeld = 308 Euro
UVG Leistungen = 368 Euro Gesamt = 2201 Euro
Der Pfändungsfreibetrag liegt mal angenommen bei 1630 Euro, welcher sich jedoch nur auf DEINE Einnahmen bezieht. Kindergeld / Unterhaltsvorschuss sind Einnahmen der Kinder und werden nicht mit eingerechnet. Man würde hier also über 2201 Euro verfügen und läge trotzdem noch mit gut 105 Euro unter dem Pfändungsfreibetrag.
Und jetzt bitte nicht auf den einzelnen Beträgen herumreiten, da sich das natürlich von Situation zu Situation unterscheiden dürfte. Der eine bekommt kein Unterhaltsvorschuss, die andere verdient 1800 Euro halbtags oder auch nur 900 Euro netto in Vollzeit. Egal, soll auch nur ein Beispiel sein.
Im Übrigen gibt es keinen Grund, warum Du nicht weiter bei Ebay aktiv sein dürftest. Rein theoretisch dürftest Du nur den Pfändungsfreibetrag nicht überschreiten. Praktisch interessiert es keinen TH ob Du hier oder da mal eine Kleinigkeit über Ebay verklingelst oder nicht. Und wenn Du 4 Monate kleingewerblich im Jahr Erdbeeren aus Deinem Garten verkaufst interessiert das auch keinen - solang Du den Pfändungsfreibetrag nicht überschreitest.
Also, einfach nicht alles gar so eng sehen und Kopf hoch...