"es gab zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Mietvertrag über eine persönliche Wohnung. "
Es gab Rückstände aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Es gab Mietforderungen aus der Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Zu a) – es sind Insolvenzforderungen die nur nach der Vorschriften der Insolvenzforderung verfolgt werden dürfen
Zu b) kommt es wie immer darauf an, was genau passiert ist. Hat der Treuhänder dem Vermieter gegenüber erklärt, nicht in den Mietvertrag einzustehen (Enthaftungserklärung des Insolvenzverwalters nach § 109 InsO)
oder sich sonstwie gegenüber dem Vermieter erklärt?
Falls ja oder falls nein, wäre es denkbar, dass es sich bei den Mietforderungen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, um sog. „Masseverbindlichkeiten“ handelt (weil das Mietverhältnis ungekündigt weiter bestand) oder in den ersten drei Monaten um „Insolvenzforderungen“ handelt (weil der Treuhänder den Nichteintritt erklärt hat).
§ 109 InsO - Schuldner als Mieter oder Pächter
(1) Ein Miet- oder Pachtverhältnis über einen unbeweglichen Gegenstand oder über Räume, das der Schuldner als Mieter oder Pächter eingegangen war, kann der Insolvenzverwalter ohne Rücksicht auf die vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung kündigen; die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Ist Gegenstand des Mietverhältnisses die Wohnung des Schuldners, so tritt an die Stelle der Kündigung das Recht des Insolvenzverwalters zu erklären, dass Ansprüche, die nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist fällig werden, nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. Kündigt der Verwalter nach Satz 1 oder gibt er die Erklärung nach Satz 2 ab, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses oder wegen der Folgen der Erklärung als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.