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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Fragen zur Insolvenz  (Gelesen 3625 mal)

Schmetterling1984

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Fragen zur Insolvenz
« am: 02. Juni 2011, 08:10:23 »

Guten Morgen

habe da mal noch ein paar Fragen zur Insolvenz. Mein Freund befindet sich im eigentlichen Insolvenzverfahren.
Der Prüftermin hat bereits im Dezember 2010 statt gefunden, mein Freund hat bei einer Forderrung keinen Widerspruch eingelegt. Es handelt sich hier um eine Unterhaltsforderrung bei der gut 10000 Euro (für beide Kinder) zuviel als Forderrung zur Insolvenztabelle angemeldet wurden. Einfach aus dem Grund weil er davon ausgeht das die RSB erteilt werden wird und weil er nicht noch zusätzlichen Streit mit der Mutter der Kinder prozieren wollte. Er hat eindeutige Beweise das die Forderrungshöh enicht stimmt. Es wurde keine vorsätzliche Handlung angegeben!

1. Frage: Erhält der Gläubiger irgendwann eine Bestätigung seiner angemeldeten Forderrung durch das Gericht? z.B. nach dem Prüfterin oder
z.B nach der Schlussverteilung wenn die Forderrung in der Tabelle eingetragen wurde?

Ich frage deshalb weil mein Freund ein Mangelfall im Unterhaltsrecht ist und die Kindesmutter und er sich wohl die nächsten Jahre öfter vor Gericht sehen werden bezüglich Unterhalstklagen. Er selber hat den Kindesunterhalt nach Insolvenzeröffnung herunter geklagt. Sie könnte eine solche angemeldete Forderrung bei der nächsten Gerichtsverhandlung vor dem Familiengericht gegen ihn verwenden. (Sofern sie so etwas von dem Insolvenzgericht bekommt) So nach dem Motto er hat auch schon in der Vergangenheit nicht gezahlt und will auch nicht zahlen. Und naja was soll ich sagen mein Freund ist nicht in Einspruch gegangen, könnte auch als Schuldeingeständnis gewertet werden und sich negativ auf den Unterhalt auswirken... Naja wir haben dann noch Beweise das diese Forderrung nicht stimmt (Übergangenes Recht auf das Harx 4 Amt ect... aber ich will es nicht darauf ankommen lassen)


2 Frage: Angenommen die RSB wird versagt aus welchen Gründen auch immer und die Forderrung wurde festgeschrieben, da erhält der Gläubiger ja eine vollstreckbare Ausfertigung in dem Fall über 10000 Euro zu viel. Kann man nach dem Scheitern der Insolvenz noch einmal gegen die Forderrung klagen? Oder ist diese für die nächsten 30 Jahre nicht mehr abänderbar???

Vielen Dank für die Antworten.
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tomwr

Re: Fragen zur Insolvenz
« Antwort #1 am: 02. Juni 2011, 18:55:45 »

zu Frage 1)

Der Gläubiger wird in der Regel nur benachrichtigt wenn die Forderung nicht so eingetragen wurde wie angemeldet bzw. ein Widerspruch vorliegt o.ä. Im Normalfall erhält der Gläubiger über seine anerkannte Forderung keine weitere Benachrichtigung. §179 Abs.3 InsO

Zitat
§ 179 Streitige Forderungen
(1) Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben.
(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen.
(3) Das Insolvenzgericht erteilt dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle. Im Falle des Absatzes 2 erhält auch der Bestreitende einen solchen Auszug. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt; hierauf sollen die Gläubiger vor dem Prüfungstermin hingewiesen werden.

zu Frage 2)

Die festgestellte und in der Tabelle eingetragene Forderung wirkt wie ein rechtskräftiges Urteil und nach Beendigung des Insolvenzverfahrens kann der Gläubiger auf Antrag eine vollstreckbare Urkunde anfordern. (§178 Abs.3 InsO)

Zitat
§ 178 Voraussetzungen und Wirkungen der Feststellung
(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.
(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.
(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

Da hilft dann nur noch eine Vollstreckungsabwehrklage wenn man sie denn ausreichend begründen kann.
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Schmetterling1984

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Re: Fragen zur Insolvenz
« Antwort #2 am: 02. Juni 2011, 20:15:43 »

Vielen Dank für die Antworten

zu 1) Heisst das jetzt auch bei der Schlussverteilung bei der die Quote ermittelt wird, wird dem Gläubiger nicht nochmals die zur Insolvenztabelle angemeldete Forderrung mit der dazu gehörigen Quote vom IV mitgeteilt??? (Alos wird nur die Quote ohne Forderrungshöhe mitgeteilt?)
Und wie jetzt? Der Gläubiger kann nach dem Insolvenzverfahren eine vollstreckbare Urkunde anfordern? Heisst das nach dem eigentlichen Insolvenzverfahren wenn man sich in der Wohlverhaltensperiode befindet? Auch bei einer Forderrung welche nicht als vorsätzlich angegeben wurde?
Verstehe das nicht ganz... Was will ein Gläubiger mit dieser vollstreckbaren Urkunde wenn dann doch nach der Wohlverhaltensperiode die RSB erteilt wird? Er darf dann eh nicht mehr vollstrecken.

zu 2). Ok danke also kann man sich noch wehren.... Das zählt sicherlich auch wenn die Forderrung nur zum Teil gerechtfertig ist???

Vielen Dank für die super Hilfe hier

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Achdujeh

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Re: Fragen zur Insolvenz
« Antwort #3 am: 02. Juni 2011, 20:36:00 »

Verstehe das nicht ganz... Was will ein Gläubiger mit dieser vollstreckbaren Urkunde wenn dann doch nach der Wohlverhaltensperiode die RSB erteilt wird? Er darf dann eh nicht mehr vollstrecken.
Aber falls es keine RSB gibt, hat er schon mal eine vollstreckbare Urkunde.
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Schmetterling1984

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Re: Fragen zur Insolvenz
« Antwort #4 am: 02. Juni 2011, 21:05:11 »

Ok das heisst jeder Gläubiger kann sich in der Wohverhaltsperiode eine solche Ausfertigung beantragen. Weiss jemand ob der Gläubiger darauf hingewiesen wird das er diese benatragen kann?? Und was wenn der Gläubiger nach erteilter RSB trotzdem vollstreckt, auch wieder eine Vollstreckungsgegenklage???

Und wie ist das mit dem Schlusstermin wird der Betrag und die Qoute genannt???

Virlrn Dank für die Antworten
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tomwr

Re: Fragen zur Insolvenz
« Antwort #5 am: 03. Juni 2011, 21:03:31 »

Ok das heisst jeder Gläubiger kann sich in der Wohverhaltsperiode eine solche Ausfertigung beantragen. Weiss jemand ob der Gläubiger darauf hingewiesen wird das er diese benatragen kann?? Und was wenn der Gläubiger nach erteilter RSB trotzdem vollstreckt, auch wieder eine Vollstreckungsgegenklage???

Ein vollstreckbarer Tabellenauszug wird nur bei nicht erteilter RSB erteilt. In der WVP herrscht natürlich Vollstreckungsverbot für Insolvenzgläubiger. Aber nicht jedes Insolvenzverfahren endet mit der RSB. Die kann ja auch versagt werden bei Vorlage entsprechender Gründe.

Natürlich weiß der Gläubiger bei der Verteilung die Quote und den Betrag, den er bekommt. Übrigens werden Gläubiger nicht auf anschließende Vollstreckungsmöglichkeiten hingewiesen. Ein Insolvenzverfahren ist ja keine Rechtsberatung.

Wenn ein Gläubiger nach erteilter RSB vollstreckt einfach dem Vollstreckungsbeamten oder dem betreffenden Drittschuldner den Beschluss über die RSB zeigen/kopieren/zusenden. Wir sind ja eine zivilisierte Gesellschaft und nicht im Wilden Westen.
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Schmetterling1984

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Re: Fragen zur Insolvenz
« Antwort #6 am: 03. Juni 2011, 21:41:21 »

Huhu danke für die Antworten

Habe heute bei dem Insolvenzgericht angerufen und mal gefragt wie das läuft dort sagte man mir das es möglich ist eine vollstreckbare Ausfertigung nach der Schlussverteilung aus der Tabelle zu bekommen (sprich in der Wohlverhaltensperiode) dort sagte mir auf Antrag des Gläubers wird diese jedem Gläubiger (hat nichts mit vbuh zu tun) erteilt. Der Gläubiger hat dann aber ein Vollstreckungsverbot während der Wohlverhaltensperiode sollte die RSB nicht erteilt werden kann er sofort vollstrecken wird die RSB erteilt so darf er nicht vollstrecken (ist aber trotzdem im Besitz der Ausferigung) Frage mich hier ehrlich gesagt nach dem Sinn??? Vorteil für den Gläubiger erst bei nicht erteiter RSB kann er sofort vollstrecken und ist ggf. der erste und bekommt evt. im Gegensatz zu den anderen noch etwas.

OK also Qoute steht da und der Forderrungbetrag (der in der Insotabelle eingetragen wurde) oder der Betrag der an den Gläubiger ausgezahlt wird?? nach der Schlussverteilung

Vielen Dank!

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Schmetterling1984

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Re: Fragen zur Insolvenz
« Antwort #7 am: 03. Juni 2011, 22:06:54 »

Sofern ein Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung in der Wohlverhaltensperiode erhält wird der Schuldner darüber vom Gericht in Kenntnis gesetzt
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Schmetterling1984

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Re: Fragen zur Insolvenz
« Antwort #8 am: 03. Juni 2011, 22:13:08 »

Habe dazu auch noch ein Urteil gefunden

LG Göttingen, Beschl. v. 22.09.2005 - AZ: 10 T 89/05, ZInsO 2005, 1113 Anspruch auf vollstreckbare Ausfertigung in der Wohlverhaltensperiode

Trotzdem find ich das noch merkwürdig
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tomwr

Re: Fragen zur Insolvenz
« Antwort #9 am: 04. Juni 2011, 22:14:59 »

Sinn macht das alles meines Erachtens nicht.
Da machen sich Gläubiger und Insolvenzgericht eigentlich erstmal unnütze Arbeit.
Und natürlich weiß der Schuldner sowieso vorab, wann das Verfahren eingestellt wird (§215 Abs.1 InsO).
Dass da dann was vollstreckbares für den GV zur Verfügung steht (was der IV oder absonderungsberechtigte Gläubiger noch nicht versilbert haben) dürfte äußerst zweifelhaft sein. Daher sehe ich auch keinen zeitlichen Vorteil für den Gläubiger

Aber - die Hoffnung stirbt bekanntlich erst immer ganz zuletzt.  :whistle:
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Schmetterling1984

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Re: Fragen zur Insolvenz
« Antwort #10 am: 05. Juni 2011, 09:10:29 »

Hab mal nen neuen Beitrag zum dem Thema unter der Wohlverhaltsperiode eröffnet, da dies Thema hier nicht ganz ersichtlich ist.
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