Hallo,
im Moment geht bei uns alles durcheinander und ich dachte es währe alles geregelt.
Mein Inso-Verfahren wurde 04/2010 eröffnet. Zur Zeit läuft es noch. Aufgrund der Erfahrenungen mit meinem IV läuft die Kommunikation nur noch über Fax und Einschreiben, dies nur zur Info vorab.
In Anlage 7 und 7a des Insoantrages wurde der Gläubiger RWE Vertrieg AG aufgeführt.
Nun habe ich vor kurzem einen VB (02/2013) erhalten, resultierend aus einem MB aus 01/2013 welchen ich dem IV geschickt habe. Eine Antwort oder Reaktion darauf habe ich bis heute nicht erhalten. Aufgrund des vorliegenden VB gehe ich davon aus das hier vielleicht seitens des IV gar nicht gehandelt wurde.
Der Antragsteller des MB/VB ist die RWE Energiedienstleitungen GmbH. Es sind im Mahnbescheid zwei Forderungen aufgeführt : (1) xxxx,xx€ vom xx.05.09 und xxxx,xx€ vom xx.11.10.
Die erste Forderung ist ja definitiv vor Eröffnung des Verfahrens entstanden. Bei der zweiten Forderung weiss ich aber genau das diese auch vor der Eröffnung des Verfahrens entstanden ist. Hier wurde im Nov 2010 nur noch eine Abrechnung erstellt die Forderungen von vor der Eröffnung des Verfahrens enthält.
Nun möchte der GV die Vermögensauskunft weil er der Meinung ist das es sich aufgrund des VBs von 2013 um einen Neugläubiger handelt. Ich habe dem GV mitgeteilt das ich mich in der Insolvenz befinde und ihm den Eröffnungs-Beschluss zugesendet. Gleichzeitig habe ich ihm mitgeteilt das die Forderungen VOR Eröffnung des Verfahrens entstanden sind und somit in die Insolvenz gehören. Er besteht aber weiterhin darauf (nur wegen des VBs von 2013) das es sich hier um einen Neugläubiger handelt und er dementsprechend die Vermögensauskunft abnehmen muss.
Was kann ich nun tun. Ich will auf keinen Fall die Auskunft abgeben. Meine Schufa ist bis auf das Verfahren sauber. Über das seit 3 Jahren laufende Verfahren lässt sich mit Vermietern reden, aber eine neue Vermögensauskunf oder EV ist schwer zu erklären. Und da ich für meine neue Arbeitsstelle (raus auf Hartz IV) eine Wohnung benötige währe es ein grosses Hinderniss bei der Anmietung einer Wohnung.
Hat der GV nun das Recht das Vermögensverzeichnis zu verlangen obwohl es sich hier ja um keinen Neugläubiger handelt. Er ist nur der Ansicht das es sich um einen handelt. Und ob der IV schnell genug handelt sei dahin gestellt.
Was kann ich machen?