Sehr geehrte Damen und Herren
Mein Insolvenzverfahren wurde in 11/2007 eröffnet und ist noch immer geöffnet, dass heißt, ich befinde mich noch nicht in der Wohlverhaltensphase.
Mein Dauerschuldverhältnis aufgrund eines Handyvertrages, den ich bereits 2006 abgeschlossen habe, habe ich bei Eröffnung des Verfahrens nicht angegeben, da ich nicht in Zahlungsverzug war und den Vertragspartner somit auch nicht als Gläubiger angesehen habe.
Als ich in 08/2008 ALG II Empfänger wurde, habe ich in 11/2008, unter Darlegung der Umstände, gekündigt. Die Kündigung wurde nicht angenommen. Es wurde auf Vertragserfüllung bis Ende 08/2009 bestanden. In der Folge bin ich ab 12/2008 in Zahlungsverzug geraten.
Zeitgleich habe ich meinen Insolvenzverwalter in Kenntnis gesetzt. Dieser teilte mir mit, ich zitiere:
“ sofern es sich um Rückstände aus der Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens handelt – diese nicht als Insolvenzforderungen zu berücksichtigen sind. Vielmehr sind diese von ihnen unmittelbar zu begleichen. Derartige Forderungen nehmen nicht am Verfahren teil.“
Zu diesem Zeitpunkt war dem Insolvenzverwalter aber noch nicht bekannt, dass ich den Handyvertrag bereits 2006 abgeschlossen hatte. Das habe ich ihm dann noch nachträglich mitgeteilt in Verbindung mit folgender Passage, die ich im Internet gefunden habe:
"Ein Handyvertrag ist ein so genannter gegenseitiger Vertrag. Nach § 103 InsO hängt die Weitergeltung eines solchen Vertrages davon ab, ob der Insolvenzverwalter die Erfüllung wählt, oder ablehnt. Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab (was er im Regelfall tun wird), dann ist der Vertrag erloschen. Das Mobilfunkunternehmen kann für die restliche Vertragsdauer seine Forderung beim Insolvenzverwalter als einfache Insolvenzforderung geltend machen."
Hierzu hat der Insolvenzverwalter keine Stellungnahme abgegeben.
Meine Frage(n):
Trifft in meinem Fall die Aussage des Insolvenzverwalters zu oder die Aussage, die ich im Internet gefunden habe?
Falls die Internetaussage zutreffend ist, wer zahlt, falls der Insolvenzverwalter die Vertragserfüllung und nicht die Ablehnung der Vertragserfüllung wählt?
Mit freundlichen Grüßen
Rainer1411