hallo
eine Ergänzung betr. Unterhaltsberechtigte Person von IG
Der Antrag des Schuldners vom XX.XX.2008 auf Prüfung des Pfändungsfreibetrages bzw. Berücksichtigung seiner Ehefrau als unterhaltsberechtigte Person iSv § 36 Abs. 1 S. 2 InsO iVm § 850 c Abs. 1 ZPO wird zurückgewiesen.
Die Ehefrau ist weiterhin aufgrund eigenen Einkommens nicht als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen, § 36 Abs. 1 S. 2 InsO iVm § 850 c Abs. 4 ZPO.Gründe:
Mit Schreiben vom XX.XX.2008 bat der Schuldner, um Überprüfung der Berechnung des pfändbaren Einkommensanteils und um Prüfung, ob seine Ehefrau als unterhaltsberechtigte Person bei der Berechnung des pfänd- baren Einkommens zu berücksichtigen wäre.
Der Schuldner gibt an, dass seine Ehefrau aufgrund ihrer Behinderung regelmäßige Zuzahlungen zu Medikamenten und Krankenhaus- auf enthalten zu leisten habe und somit trotz ihrer Rente iHv 593,69 EUR/Monat (netto) zumindest teilweise, als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen wäre. Entsprechende Belege für Zuzahlungen zu Krankenhausaufenthalten und Medikamenten wurden vorgelegt.
Unter Berücksichtigung der vom Schuldner vorgelegten Belege ergibt sich eine regelmäßige monatliche Durchschnittsbelastung der Ehefrau iHv ca. 35,- EUR für Medikamente und Ähnliches. Somit verbleibt der Ehefrau des Schuldners ein ausreichender Betrag zur Deckung ihres notwendigen Lebensunterhalts, weswegen sie weiterhin nicht als unterhaltsberechtigte Person berücksichtigt werden kann.
Dies ist insbesondere unter Berücksichtigung des aktuellen Sozialhilfeeckregelsatzes (359 € + 20%)und der gem. § 850 c Abs. 1 S. 2 ZPO genannten Freibeträge für unterhaltsberechtigte Personen des Schuldners gerechtfertigt.Der vom Schuldner einbehaltene pfändbare Betrag ist unter Zugrundelegung der Pfändungstabelle zu § 850 c ZPO auch nicht zu hoch bemessen, wie vom Schuldner angenommen. Bei einem vom Schuldner erzielten Nettoeinkommen von 1.714,24 EUR ergibt sich laut Tabelle ein pfändbarer Betrag iHv 507,40 EUR. Eine gerichtliche Änderung des Pfandfreibetrags ist somit nicht notwendig.
mfg wollter001

[/quote]