Festgestellt für den Ausfall bedeutet, dass der jeweilige Gläubiger offensichtlich noch Absonderungsrechte beansprucht. Solange der Gläubiger seinen Ausfall nicht beziffert, würde er an einer Verteilung nicht teilnehmen. Das Verfahren wird dadurch allerdings nicht in die Länge gezogen.
An einem Beispiel wird das sicher deutlich:
Bank XXX macht eine Forderungen aus einem Darlehen (Finanzierung PKW) in Höhe von 20.000,00 € geltend. Mit Abschluss des Darlehensvertrages ist der Bank das betreffende Fahrzeug sicherungsübereignet worden. Die Bank kündigt mit Eröffnung den Darlehensvertrag und stellt die Forderungen fällig.
Sie meldet die 20.000,00 € zur Insolvenztabelle an.
Der Verwalter würde diese Anmeldung nicht feststellen, weil die Bank ja noch ein Sicherungsrecht hat. Wenn die Bank also das Fahrzeug einzieht und verwertet, verringert sich ja deren Forderung um den entsrpechenden Betrag. Dieser Betrag ist zum Zeitpunkt der Forderungsanmeldung dem Verwalter nicht bekannt. Er stellt also die Forderung für den Ausfall fest. Für den Ausfall heißt, wenn der Gläubiger bis zur Ausschlussfrist § 189,190 InsO nicht nachweist, in welcher Höhe er mit seiner Forderung nun tatsächlich ausgefallen ist (heißt also, welche Forderung nun tatsächlich nach Verwertung des PKW noch besteht), dann würde der Gläubniger im Falle einer Verteilung nichts abbekommen. Sie werden von diesem Gläubiger dann dennoch befreit.
also Vollendung des Beispiels:
Fahrzeug wird seitens der Bank verwertet für 10.000,00 €. Die Bank übermittelt entsprechende Unterlagen an Insolvenzverwalter. Dieser stellt nun den Ausfall fest in diesem Fall 20.000,00 € - 10.000,00 € = 10.000,00 €
Das ist dann die endgültig feszustellende Forderung.
Ich hoffe das war einigermaßen verständlich.