eine Bekannte ist in einem eröffneten Insolvenzverfahren, Sie möchte sich gerne wieder Selbständig machen, das ist sie vor 4 Jahren schon einmal gewesen.
-> was das der Grund für das jetzige Insolvenzverfahren?
Sie war beim Gutachter der jetzt auch Insolvenzverwalter ist, und hat dieses auch erwähnt, bei dem Gespräch meinte er, wenn sie es vor hat würde er Ihr die Freigabe geben.
-> Sie kann den IV schriftlich um eine Erklärung nach § 35 Abs. 2 InsO ersuchen. Der IV muss sich entsprechend erklären. Erfolgt keine Freigabe, haftet mitunter die (nicht vorhandene?) Insolvenzmassen für evtl. neue Verbindlichkeiten aus dem Gewerbe. Gläubiger die also meinen einer Freigabe widersprechen zu müssen, sollten sich bewusst sein, dass dies auch in die Hose gehen kann.
und dann entscheidet ... von sich aus
-> das hat der IV auch zu entschieden, er muss sich erklären, damit der Schuldner planen kann.
oder ob er die Gläubigerversammlung abwartet und die Versammlung entscheidet.
-> da wird i.d.R. jedoch keiner der Gläubiger erscheinen
Erst nach Freigabe durch den Verwalter könnte eine besondere Gläubigerversammlung einberufen werden, die die Rücknahme der Freigabe mehrheitlich beschließen könnte.
-> eine gesonderte Gläubigerversammlung wird allg. nicht erfolgen, da sich die GL dafür nicht interessieren.
sollte sich sich überhaupt Selbständig machen, obwohl sie eine gute Geschäftsidee hat und die ARGE ebenfalls schon die Zustimmung zur Geschäftsidee gegeben hat
-> Eine Gründung aus ALG II ist allgemein ein Risiko, da man i.d.R. mittellos ist. Im Insolvenzverfahren kommt dazu noch der Bonitätsverlust. Eine gute Geschäftsidee alleine reicht absolut nicht aus und das Urteilvermögen einer AEGE kann in diesem Zusammenhang nicht wirklich ernst genommen werden, insb. in der Region Siegen nicht.
was kann ihr passieren, wenn keine Freigabe mehr erfolgt?
-> dann sollte man sich mit dem IV arrangieren und bspw. in regelmäßigen Abständen auf Grundlage einer ordentlichen BWA berechnen, was an die Insolvenzmasse abzuführen ist. Sobald das eigentliche Insolvenzverfahren aufhebeben wurde, gibt es die "Freigabe" per Gesetz.