Willkommen in Club !
Schon lange habe ich so viel gutes von TH nicht gehört. Schließlich 6 Jahre muss der Schuldner mit Ihm auskommen. Es gebe immer Ausnahmen und Sonderlegelungen in Inso.
Das laufende Einkommen des Schuldners fällt ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem einer Pfändung gemäß § 850c ZPO unterliegenden Anteil in die Insolvenzmasse. D.h. falls Sie keiner Person gegenüber unterhaltspflichtig sind, werden Sie den Betrag über netto EUR 989,99 zur Insolvenzmasse abführen müssen.
Die wichtigsten Eckwerte der Pfändungstabelle:
Die Pfändung setzt ein bei:
0 Unterhaltspflichten ab 990 Nettoeinkommen
1 Unterhaltspflicht ab 1.360 Nettoeinkommen
2 Unterhaltspflichten ab 1.560 Nettoeinkommen
3 Unterhaltspflichten ab 1.760 Nettoeinkommen
4 Unterhaltspflichten ab 1.970 Nettoeinkommen
5 Unterhaltspflichten ab 2.170 Nettoeinkommen
Unterhaltsberechtigte Personen sind die unter Berücksichtigung des aktuellen Sozialhilfeeckregelsatz und der gem. § 850c Abs.1 S.2 ZPO genannten Freibeträge für unterhaltsberechtigte Personen des Schuldners gerechtfertigt.
Klar Text:
Unterhaltspflichtige Personen sind nur die, die kein Einkommen haben ,oder unter Sozialsatz von 351,00 € Stand 2008, jetzt sind das 359,00 € Stand 2009/2010 Sozialhilfeeckregelsatz
1) (Ehefrau ,oder Ehemann)ohne Job Einkommen Alg.? wenn mehr als 359,00 € nicht unterhaltsberechtigt
2)Sohn 18-19Jahre, Azubivergütung Kindergeldberechtigt wenn mehr als 359,00 € nicht unterhaltsberechtigt
Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel
von den ersten 25 000 Euro der Insolvenzmasse 40 vom Hundert,
zur Begründung von dem Mehrbetrag bis zu 50 000 Euro 25 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 250 000 Euro 7 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 500 000 Euro 3 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 25 000 000 Euro 2 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 50 000 000 Euro 1 vom Hundert,
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,5 vom Hundert.
Die Vergütung soll in der Regel mindestens 500 Euro betragen
Bis Schlusstermin gem.197 Inso ca.18-22 Monate wird gern gesehen das, in Insolvenzmasse so viel Geld da ist , das Vergütung und Auslagen des Treuhänders, plus Gerichtskosten bezahlbar sind, der Rest wird an Gläubiger verteilt, sonst wird TH/IV sehr böse und nicht so freundlich sein.
In meinen Fall Vergütungskosten TH/IV = 2.147,09,09 € + Gerichtskosten 662,00 € = 2.809,09 €
abgezogen von Insolvenzmasse
Ich wünsche Ihnen alle Gute
Mit freundlichen Grüßen
wollter 001