Ich gehe davon aus, Du bist berufstätig und Deine Frau gilt als unterhaltsberechtigte Person.
Als Auskunft bezüglich Deiner Frage findet man auf allen informativen Formularen hierzu folgendes:
Punkt 1
Eigene Einkünfte des Ehepartners
Wenn der Ehepartner selbst berufstätig ist und eigene Einkünfte bezieht, richtet sich die Berücksichtigung dieses Partners nach den Verhältnissen der Ehegatten. Ein weit hinter den Einkünften des gepfändeten Ehepartners zurückbleibendes Einkommen mindert nicht den Pfändungsfreibetrag, wenn die Einkünfte lediglich die Lebensgrundlage der Familie erweitern, aber nicht der Vermögensbildung dienen.
Zu 2
Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht die Pfändungsfreigrenze auch anheben. Nach § 850 f ZPO ist dies möglich, wenn der Schuldner sozialhilfebedürftig werden würde. Ferner ist eine Anhebung möglich, wenn der Schuldner bei beruflich bedingten Werbungskosten oder Krankheitskosten einen unabdingbaren finanziellen Mehrbedarf für Ernährung, Kleidung oder Medikamente nachweist. Auch in einem laufenden Verbraucherinsolvenzverfahren oder in der Wohlverhaltensperiode kann die Pfändungsfreigrenze angehoben werden.
Nichts desto trotz, würde ich immer alles schriftlich mit dem TH/IV besprechen und mir bestätigen lassen. Stellt sich dieser quer, kannst Du Dich zusätzlich noch an Deinen Rechtspfleger beim Insogericht wenden und Dir bestätigen lassen dass entweder A: die Aussage des TH/IV stimmt oder er B: die falsch informiert hat.
Also Punkt 1 gilt es auf jeden Fall individuell zu klären.
Die gepfändeten Beträge werden zu aller erst (so habe ich das durch mir zahlreich zugesandte Schreiben gelernt) für den IV/TH verwendet (seine Arbeit/Aufwand etc.) , Verfahrenskosten und dann entsprechend an die Gläubiger verteilt.
Aber es werden sich hier noch die Profis dazu melden ;-)