Ergänzend zu paps noch meine Meinung :
"Sie geben es einer Firma die den Lohn erstellt mit 3 Lohnsteuerklasse und 0 Unterhalstsberechtigung. Weil ich keine Kinder habe. "
-> Bitte schön, Heiratsurkunde vorlegen und folgenden § ausdrucken
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§ 850c ZPO Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen (hier auszugsweise)
Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als
· monatlich: 985,15 (statt bisher: 930 Euro)
beträgt.
Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder einem Verwandten oder nach §§ 1615 l, 1615 n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag, bis zu dessen Höhe Arbeitseinkommen unpfändbar ist, auf bis zu
· monatlich: 2.182,15 Euro (statt bisher: 2.060 Euro)
und zwar um
·
monatlich: 370,76 Euro (statt bisher: 350 Euro)
für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und um je
· monatlich: 206,56 Euro (statt bisher: 195 Euro)
für die zweite bis fünfte Person.
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Dazu die offizielle Lohnpfändungstabelle beifügen und auf die Spalte mit der Nummer 1 (= 1 unterhaltspflichtige Person = Ehefrau) hinweisen. Das Ablesen ist ganz einfach und sollte für eine Firma, die Lohnstreifen berechnet, auch kein Problem sein.
http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl105s0493.pdf"Das Inso gericht sagt ich muss einen Antrag stellen auf erhöhung meiner Pfändungsfreigrenze!!Ist das Korrekt??"
-> Unlogisch. Da wird die Antragpflicht verdreht. Antragspflichtig ist alleine der Treuhänder (§ 850c Abs. 4 ZPO). Der Treuhänder muss beantragen, dass ein Ehepartner wegen Einkünften ganz oder teilweise nicht zu berücksichtigen ist. Dann entscheidet das Insolvenzgericht. Ein Antrag durch den Schuldner gem. § 850g ZPO wäre zwar auch denkbar, entbehrt in diesem Fall jedoch der Logik.
"Bei einem Teilzeit job wo meine frau mit überstunden max:600-650€ verdient. Wo kann ich schriftliches bekommen im bezug ob und wieviel angerechnet werden kann?"
-> Tabellen gibt es hier nicht, deshalb kann auch nur das Insolvenzgericht nach Ermessen entscheiden. Der Treuhänder oder gar der Arbeitgeber sind dazu gem. § 850c Abs. 4 ZPO nicht berechtigt. Es gibt BGH Urteile, dass sich mit dieser Frage beschäftigt hat, ab wann eine unterhaltspflichtige Person mit eigenen Einkünften nicht mehr zu berücksichtigen ist, bspw.:
Regelsatz SGB II + 30 bis 50 % Zuschlag.
Man kann demnach davon ausgehen, dass zumindest eine teilweise Nichtberücksichtigung des Ehepartners ab einem Einkommen ab 450 Euro erfolgt. Gegen diesen Beschluss kann man dann ggf. ein Rechtsmittel einlegen.
Gruss
Feuerwald