Hallo Sommerwind,
nein,
eigene Erfahrungen mit der Beantragung / Durchführung einer (ausländischen) englischen Insolvenz habe ich nicht.
Die maßgeblichen insolvenzrechtlichen Bestimmungen finden sich vorwiegend in einem Gesetz (Insolvency Act von 1986) und einer Verordnung (Insolvency Rules von 1986). Daneben gibt es Novellierungen und gesetzliche Ergänzungen, unter anderem der „Enterprise Act“ von 2002 zur Reformierung des Unternehmens-Insolvenzrechts. Zu Empfehlen sind die Seiten
The Insolvency Service, sofern man über gute Englischkenntnisse verfügt (die man bei einem solchen Vorhaben unbestritten haben sollte).
Es gibt verschiedene Abwicklungsverfahren, die im
insolvency Act 1986 geregelt werden. Auch eine außergerichtliche Einigung wie im Deutschen Verfahren gehört dazu. Die Privatinsolvenz in England erscheint wegen der geringen Wohlverhaltensperiode von höchstens 12 Monaten gegenüber den deutschen Vorschriften wesentlich vorteilhafter. Zu beachten ist aber, dass es im Gegenzug eine Anzahl von Beschränkungen gibt, wodurch sich das Verfahren bis zu 15 Jahre hinziehen kann. Zu lesen war auch, dass die Schuldenhöhe mindestens 20.000,- Pfund betragen muss.
Um als Deutscher in England (Frankreich, etc.) eine Insolvenz durchzuziehen, muss Du zumindest "nach außen" Deine beruflichen und privaten Interessensschwerpunkte in dem jeweiligen Land haben (z. B. Wohnung, Arbeit, Handy, Konto, usw.), also den so genannten familiären Lebensmittelpunkt. Dabei kommt es NICHT auf den steuerrechtlichen Lebensmittelpunkt an, d. h. Du könntest in Deutschland mehr oder weniger Deiner Arbeit weiter nachgehen.
I. d. R. wird eine Mindestaufenthaltsdauer von einem halben Jahr vor Antragstellung gefordert und es soll angeblich auch sehr genau geprüft werden, wo Du wohnst, womit Du Dein Geld verdienst, usw. Belegt werden müsste dieses z. B. durch einen Mietvertrag, Strom-, Gas- und Telefonrechnungen, sowie andere Quittungen, damit nicht der Eindruck der Einrichtung eines Scheinwohnsitzes entsteht.
Eine Abmeldung in Deutschland soll auch nicht zwingend erforderlich sein, aber wichtig ist, dass - wie auch in Deutschland - ausreichend finanzielle Mittel vorhanden sind, um die Kosten des Verfahrens (Gericht ca. 200,- GBP, Insolvenzverwalter ca. 300,- GBP und Gebühren für eine Zustellungsagentur) begleichen zu können. Weitaus höher sind da schon die Kosten für die Beantragung eines Anwaltes, der den Antrag auf "bankruptcy" stellt. Diese sind leider nicht genau zu beziffern, da es in England keine Gebührenverodnung gibt und Anwälte nach Stunden abrechnen.
Das Thema ist sehr komplex und in unterschiedlichen Foren schon sehr kontrovers diskutiert worden, da es auf diesem Gebiet eine Menge an schwarzen Schafen zu geben scheint, die einem gegen Vorkasse Unterstützung / Begleitung in dem Verfahren zusagen, aber am Ende nicht wirklich hilfreich sind...
Vielleicht kann jemand anderes mehr / eigene Erfahrungen dazu beitragen..?!
VG
José