Hallo Leute,
die Pfändbarkeit der Nachtschichtzuschläge ergibt sich aus der Literatur. Hierzu wird von Gläubigern und Arbeitgebern meist auf ein Urteil des LAG Frankfurt/ Main aus dem Jahr 1988 verwiesen (Zöller ZPO §850a Nr.3 Rn10).
Soweit die tägliche Praxis.
Da ich selbst in Schichtarbeit arbeite, stank mir das und ich habe mal ein wenig geblättert.

Die Argumentation würde den Rahmen hier sprengen, daher verweise ich darauf, dass ich zur Zeit einen Beschluß des Verwaltungsgerichts Hannover in der hand halte, der zwar noch nicht rechtswirksam ist, aber dennoch eine gewisse Richtung aufweist. :smoke:
Tenor: "Nacht- und Schichtarbeit ist eine erschwerte Arbeit, weil die Arbeitszeit in sich eine zusätzliche Belastung zur normalen Arbeit für den Arbeitnehmer darstellt." Dieser Teil des Gehalts sei unpfändbar :juchu: Ein kleiner Wermuthstropfen ist aber noch dabei... Ich bekomme die Zulagen nach der Erschwerniszulagenverordnung und das hat das Gericht auch berücksichtigt. :dntknw:
wer nun Beschwerde gegen den Beschluß einlegte, war nicht etwa der Gläubiger, sondern mein Dienstherr, das Land Niedersachsen. :fuchsteufelswild: :fuchsteufelswild: :fuchsteufelswild: :fuchsteufelswild:
Die Begründung war haarsträubend, man bemühte Rechtsgeschichte bis 1926 und wehrt sich mit Händen und Füßen dagegen. :nono: Scheinbar steckt doch etwas dahinter und man kann mit geschickter Argumentation etwas erreichen. Denn auf das Land Niedersachsen könnte möglicherweise hier Schadenersatzforderungen in bislang unbekannter Höhe zukommen... :whistle:
Mal sehen, was daraus wird. Dadurch dass ich nun am OVG Lüneburg kämpfen muss, benötige einen Rechtsanwalt, mal sehen, was der daraus macht.
Lieben Gruß und viel Hoffnung
JU