Haben Sie schonmal versucht nach dem Begriff "Sockelfreibetrag" zu googlen?
Sofern für einen Schuldner ein P-Konto geführt wird, besteht gemäß § 850k Abs. 1 ZPO der sog. "Basisschutz", auch SOCKELBETRAG genannt, vgl. InsbürO 09/2012, S 332.
Bei einer freigegebenen selbständigen Tätigkeit des Schuldners sollte das P-Konto umfassend "freigegeben" werden. Es wäre widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich, die selbständige Tätigkeit freizugeben, aber das Guthaben oberhalb des Freibetrags abzuschröpfen (DU CARROIS ZInsO 2010, 2281).
Woraus Sie aus meinen vorangegangen Ausführungen entnehmen, dass ich davon ausgehe, dass ein "Anspruch" auf Freigabe eines Kontos beseht, erschließt sich mir nicht. Ich lasse diesen Kommentar daher unkommentiert.
Und nochmal für alle hier, die glauben, sich mit dem P-Konto auszukennen: Der Freibetrag des P-Kontos ist defintiv nicht grundsätzlich gleichzusetzen mit der Pfändungstabelle!!!
Bsp:
Für die erste Person, der Sie aufgrund des Gesetzes Unterhalt gewähren (zum Beispiel Ehepartner, Kind) steht Ihnen ein weiterer Freibetrag von 387,22 Euro zu. Hinzu kommen weitere Freibeträge von jeweils 215,73 Euro, sofern für weitere
Unterhaltsberechtigte Unterhalt geleistet wird. Gleiches gilt, sofern Sie für andere Personen in einer Bedarfsgemeinschaft (zum Beispiel auch Lebensgefährtin, Stiefkind) Leistungen entgegennehmen.
Es gelten somit die folgenden Freibeträge:
•1.416,11 Euro bei Unterhaltspflicht für eine Person
•1.631,84 Euro bei Unterhaltspflicht für zwei Personen
•1.847,57 Euro bei Unterhaltspflicht für drei Personen
•2.063,30 Euro bei Unterhaltspflicht für vier Personen
•2.279,03 Euro bei Unterhaltspflicht für fünf Personen.
Vergleichen wir das nun mit der Pfändungstabelle:
Berechnungsbeispiel für eine Mutter mit einem 10-jährigen Kind und einem monatliches Nettoeinkommen von € 1.707.
Bei einer Unterhaltspflicht für ein Kind können bei ihr € 141,95 gepfändet werden. Der Gläubiger erhält vom Arbeitgeber € 141,95 und die Mutter die restlichen € 1.565,05. Siehe nun zu o.g. "Sockelfreibeträgen" Bei einer Unterhaltsverpflichtung beträgt der Sockelfreibetrag 1.416,11 €. D.h., der den Sockelfreibetrag übersteigende Anteil ist nunmehr 290,89 € und nicht, wie lt. Pfändungstabelle, 141,95!!!!!!!
Ich hoffe, das nun mal endgültig klargestellt zu haben, anstatt immer der falschen Aussage bezichtigt zu werden.
Folgen für Insolvenzverwalter:
In o.g. Beispiel hat der Verwalter die 141,95 € gepfändet. Auf das Konto der Schuldnerin werden jetzt die 1.565,05 € ausgekehrt. Der Sockelfreibetrag beträgt jedoch nur 1.416,11 € d.h. es ergibt sich eine vom Verwalter nicht eingezogene Differenz von 148,94 €. Wenn der Verwalter nun den Freibetrag des P-Kontos dadurch freigegeben hat, dass er einfach das P-Konto pauschal freigegeben hat, kann er diese 148,94 € nicht zur Masse ziehen >>>> Schadenersatzanspruch! Daher sollten Verwalter niemals paschal einen Sockelfreibetrag bzw. ein P-Konto freigeben, desseidenn, das Guthaben resultiert aus einer freigegebenen selbständigen Tätigkeit!!! Denn an diesem Erlös, hat der Insolvenzverwalter gar keinen Anspruch, weil er nicht massezugehörig werden kann. Denn er resultiert ja aus der freigegebenen Tätigkeit. Was einmal freigegeben ist, kann nicht auf einmal wieder massezugehörig werden.