Jetzt stifte ich etwas Verwirrung. Ohne Gewähr ein paar Gedanken dazu:
Seit 01.07.2007 gilt folgendes
§ 35 InsO Abs. 2 ... Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295 Abs. 2 gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.
Und da das alle ganz neu ist, bleibt abzuwarten, wie damit umgegangen wird.
Der TH / IV könnte m.E. Ihr Gewerbe freigeben, inkl. der Umsätze und Einkünfte. Die Insolvenzmasse haftet dann auch nicht für die laufenden Betriebskosten etc. pp. Entsprechend müssten Sie die Insolvenzgläubiger so stellen, wie wenn Sie ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wären. Bezogen dann vermutlich auf die Zeit/Stunden, in der Sie die Selbständigkeit ausüben. Wie man das in der Praxis berechnen will, hm, ich wies es nicht.
Denkbar bspw.:
2/3 vom 8 Stunden/Tag sind Sie abhängig beschäftig
1/3 von 8 Stunden/Tag sind Sie selbständig erwerbstätig
Grundlage für den abzuführenden Betrag wären nicht die realen Gewinne aus der Selbständigkeit, sondern der fiktive pfändbare Betrag im Fall einer abhängigen Vollzeitbeschäftigung.
Wenn man nun argumentiert, nur bspw. 1/5 oder /16 oder noch weniger der zumutbaren Arbeitszeit für die Ausübung der Selbständigkeit zu investieren und ja ohnehin keiner Vollzeitbeschäftigung nachgehen zu können, da Kinder zu versorgen, wird es lustig.
Und da das alles ein großer Murks wird, sollten Sie nach Eröffnung mit dem TH / IV besprechen, wie hier ein Lösung gefunden werden kann.
Gruss
Feuerwald