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Autor Thema: Pfändungsbetrag  (Gelesen 5728 mal)

paps

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Re: Pfändungsbetrag
« Antwort #20 am: 19. April 2009, 13:13:31 »

Tut mir einen Gefallen und schmeist Selbständigkeit und Nebenverdienst nicht zusammen.

Oder fritiert ihr Eure Krapfen auch im selben Öl in dem zuvor der Fisch war?

Für selbständige gibt es nach Freigabe nur einen Termin, bis zu dem die fiktiven pfändbaren Beträge gezahlt sein müssen.
Nämlich zum Termin über die Entscheidung der RSB. (bzw. bei Frage im Verfahren zum Schlußtermin)

Bei nebenberuflicher Tätigkeit stellt sich diese Frage nicht, da der Mehrverdienst den monatlichen Beträgen zuzurechnen ist.
Da liegt es nahe, eine zeitnahe Abrechnung zu organisieren.
« Letzte Änderung: 19. April 2009, 13:19:45 von paps »
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kobold04

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Re: Pfändungsbetrag
« Antwort #21 am: 19. April 2009, 17:32:06 »

Wenn ich aber nun Hauptberuflich auf Honorarbasis arbeite ist es ja kein Nebenverdienst mehr..............
???? :gruebel: :gruebel: :gruebel:
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paps

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Re: Pfändungsbetrag
« Antwort #22 am: 19. April 2009, 19:47:17 »

Wenn ich aber nun Hauptberuflich auf Honorarbasis arbeite ist es ja kein Nebenverdienst mehr..............
???? :gruebel: :gruebel: :gruebel:
Dann sind Sie doch im Sinne des Gestztes nicht abhängig beschäftigt und somit Selbständig/Freiberufler

Es gilt dann 295(2)[Vergleichseinkommen]  InsO mit allen Konsequenzen, die bereits genannt wurden.
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