Danke erstmal paps.
So eine Antwort ist genau nach meinem Geschmack. :juchu:
Um es kurz zu machen - und möge mich jemand korrigieren wenn ich blanken Unsinn schreibe -
In der Insolvenzphase wird der Gewinn abgeschöpft und dabei (so hoffe ich doch) die Pfändungsfreibeträge berücksichtigt.
In der WVP muss der Schuldner lediglich einen von ihm selbst festgelegten Betrag nach eigenem Ermessen an den Treuhänder abführen. Der Betrag sollte in etwa so hoch sein wie wenn man ein angemessenes abhängiges Beschäftigungsverhältnis eingegangen ist. Wird der Betrag zu niedrig abgeführt kann ein Gläubiger einen Antrag auf Verstoß der Obliegenheiten stellen (den er begründen muss) - andererseits kann der Schuldner ggf. im Folgejahr höhere Beträge abführen wenn die geschäftliche Situation es wieder zuläßt. Ein Antrag muss innerhalb eines Jahres gestellt werden, ab dem dem Gläubiger die Obliegenheiten bekannt werden.
So weit so gut.
Meine ursprüngliche Frage stellte sich aber nach dem Pfändungsschutz.
Sobald das Verfahren eröffnet wurde, können Gläubiger ja nicht mehr vollstrecken.
Die Frage ist wie sich ein IV oder TH verhält. Können die vollstrecken und machen die davon regelmäßig Gebrauch oder kann man sich mit dem Treuhänder auch so verständigen, dass man ihm die überschüssigen Beiträge überweist und die Kontoauszüge als Kontrollmöglichkeit vorlegt ?
Gesetzt den Fall ich gerate an einen durchgeknallten IV/TH der alle Gutschriften auf dem Konto haben will und keine Rücksicht auf Pfändungsfreigrenzen nimmt (die angeblich für Selbständige nicht gelten) ?
Vielleicht sind die Befürchtungen unbegründet aber wer schon Pferde vor der Apotheke hat Kotzen sehen, wird die Unsicherheit vielleicht nachvollziehen können. Ich will ja nur gerüstet sein für den Fall der Fälle.