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Autor Thema: Schuldenbereinigungsplan  (Gelesen 1558 mal)

Steven

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Schuldenbereinigungsplan
« am: 06. Januar 2008, 14:51:15 »

Hallo an das Forum,

ich hoffe ihr könnt mir helfen.
Wir haben einen Familienangehörigen der sich seit vier Jahren im Schuldenbereinigungsplan befindet, läuft auch alles prima!!! Aber nun haben wir gestern erfahren, das er sich erneut etwas zu Schulden kommen lassen hat, eine Trunkenheitsfahrt mit fast 2,00 Promille. Da kommt also bestimmt eine nicht kleine Geldstrafe auf ihn zu! Er kann diese Geldstrafe aber nicht in einem Stück bezahlen und muß eine Ratenzahlung vereinbaren. Nun meine Frage: Muß er sich mit der Schuldnerberatungsstelle in Verbindung setzen und diese neue Verschuldung anzeigen oder kann er die erneute Ratenvereinbarung ohne Berücksichtigung des Schuldenbereinigungsplans vereinbaren. Gibt es solch eine Meldefrist überhaupt? Kann es dazu führen, das er einen erneuten Bereinigungsplan erstellen muß, weil er ja seine wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Ratenvereinbarung  darlegen muß? Bevor alles wieder von vorne anfängt, sind wir am überlegen, den Betrag vor zustrecken.

Jaja die gute Familie, nichts wie Kummer!!!

Danke schonmal für eure Hilfe !!!

MfG Steven
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Feuerwald

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Re: Schuldenbereinigungsplan
« Antwort #1 am: 06. Januar 2008, 15:03:23 »


 



"seit vier Jahren im Schuldenbereinigungsplan "

mal so ganz allgemein, ohne den Sachverhalt bis auf den i-Punkt zu kennen:

Unterstellt es handelt es sich  um einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan, der ggf. noch mit Hilfe der Zustimmungsersetzung durch das Insolvenzgericht zustande gekommen ist. In einem solchen Plan sind dann natürlich nur die Gläubiger/Verbindlichkeiten berücksichtigt, die zum Zeitpunkt des Abschluss bekannt waren, angegeben wurden und die zugestimmt haben bzw. deren Zustimmung durch das Insolvenzgericht ersetzt wurden.

Neue Gläubiger, wie bspw. das nun aufgekommene Bußgeld, sind nicht teil eines solchen Schuldenbereinigungsplans. Ein nachträgliche Berücksichtigung erscheint kaum denkbar. Daher bleibt hier nur die Zahlung, Ratenzahlung oder andere Zahlungserleichterungen zu vereinbaren.







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