Nach meiner Auffassung sind das Äpfel und Birnen und die soll man ja bekanntlich nicht mit einander vergleichen.
Die durch das Verkehsamt angestrebt Stillegung findet sicherlich seinen Ursprung in nicht bezahlten Versicherungsprämien. Zum Schutz der Allgemeinheit darf kein Auto ohne Versicherungsschutz auf deutschen Straßen rollen.
Zum zweiten Punkt: IV & Kfz-Abmeldung zwecks Versteigerung... In meiner RI wurde eine Kapitallebensversicherung verschrottet damit daraus die Verfahrenskosten (Gericht & Verwalter) beglichen werden konnten. Der Restbetrag wurde meinen Gläubigern zugefügt.
Was soll schlimm daran ist, wenn Sie es bmelden weiß ich auch nicht. Vielleicht haben die ja Angst, daß das Kfz nachdem Sie es abgemeldet haben verkaufen und von der Kohle in den Urlaub fahren.
Zu Ihrer letzten Frage, bezgl. des Eigenbehalts des Kfz hat Feuerwald (einer der Moderatoren dieses Forum) geschrieben:
Wenn man nachweisen kann, einen Pkw zur Aufrechterhaltung der Erwerbstätigkeit zwingend zu benötigen, weil es bspw. keinen (zumutbaren) Nahverkehr gibt, kann ein angemessener Pkw gem. § 811 Abs. 1 (5) ZPO unpfändbar sein.
Nun ist nicht genau definiert, welchen Wert ein solcher Pkw haben darf. Da gehen die Meinungen weit auseinander.
Im eröffneten Insolvenzverfahren wäre unter der Annahme, der Pkw sei gem. § 811 Abs.1 Nr. ZPO unpfändbar dann allenfalls eine Art "Austauschpfändung" denkbar.
i.d.R. wird der TH den Schuldner dann auffordern, den Pkw zu verkaufen und aus dem Erlös einen angemessen Pkw zu kaufen (je nach Krümmung des Nasenwinkels zwischen 1.000 und 3.500Euro), der Rest vom Erlös wandert in die Insolvenzmasse. Denkbar ist auch ein aus der Masse kaufen des Pkw.
Gruß M:)