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Autor Thema: Privatinsolvenz  (Gelesen 2204 mal)

Minolpirol

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Privatinsolvenz
« am: 31. März 2011, 11:51:57 »

Hallo,
meine Frau muss wegen meiner Erkrankung,ich bin Erwerbsunfähig geworden,in die Privatinsolvenz.
Das Einkommen gestaltet sich folgendermaßen:
Ehefrau:     Abgetreten bzw. gepfändet werden 82,05 Euro
             verbleibender Nettolohn  1445,26 Euro

Ehemann:     Rente auf Dauer           595,00 Euro Schwerbehinderung 50 %

Nun lautet meine Frage,
bliebe es bei dem bereits gepfändeten Betrag in Höhe von 82,05
oder kann noch mehr gepfändet werden !?

Vielen DAnk !
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Achdujeh

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Re: Privatinsolvenz
« Antwort #1 am: 31. März 2011, 12:08:13 »

Diese Frage lässt sich nicht mit Sicherheit beantworten. Wenn kein Gläubiger beantragt, dich als Unterhaltsberechtigter nicht mehr anzuerkennen, dann wird es auch keine Änderung geben.

Sollte aber ein Gläubiger solch einen Antrag stellen, dann hängt es vom Insolvenzgericht ab, wie entschieden wird. Das kann die völlige Abweisung des Antrages sein. Dann bleibst du voll drin. Finanziell ändert sich dann nichts. Es kann auch sein, dass du komplett als Unterhaltsberechtigter herausfällst oder dass es nur noch eine teilweise Anerkennung gibt.

Eine direkte Nachfrage beim zuständigen Insolvenzgericht könnte Klarheit bringen.

FG Achdujeh
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Feuerwald

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Re: Privatinsolvenz
« Antwort #2 am: 31. März 2011, 12:09:44 »

Es ist wohl so,
dass Sie trotz eigenen Einkünften als unterhaltspflichtige Person bei der Berechnung des Pfändungsbetrags Ihrer Frau voll berücksichtigt werden.  Vermutlich hat der derzeit pfändende Gläubiger keinen Antrag auf (teilweise) Nichtberücksichtigung nach § 850c Abs. 4 ZPO gestellt (oder aber es handelt sich bei "Lohnpfändung" um  eine offengelegte Lohnabtretung, bei  der das Procedere ohnehin etwas komplizierter wäre). 

Das *Risiko* im Fall einer eröffneten Insolvenz ist: 

Der Treuhänder stellt einen solchen Antrag nach § 850c Abs. 4 ZPO. Dann muss das Gericht darüber befinden. Eine teilweise Nichtberücksichtigung ist dann nicht auszuschließen. Es ist aber Ermessenssache der Gerichte. Eine Tabelle gibt es hier nicht.

Es könnte also passieren, dass etwas mehr als 82 Euro abzuführen ist.

Es könnte auch sein, dass sich nichts ändert.

Es könnte auch sein, dass sich zunächst zwar nichts ändert,
bspw. Wenn ein Abtretungsgläubiger,  der gegenwärtig den Pfändungsbetrag erhält, auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahren noch bis zu 2 Jahre vorrangig bedient wird und erst danach der Treuhänder aktiv wird und einen Antrag nach 850c Abs. 4 ZPO stellt.
 
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Minolpirol

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Re: Privatinsolvenz
« Antwort #3 am: 31. März 2011, 12:50:15 »

Vielen Dank für die bereits gegebenen Antworten !

Es ist tatsächlich so,das es einen Abtretungsgläubiger gibt der gegenwärtig den Pfändungsbetrag erhält.
Der derzeit pfändende Gläubiger hat keinen Antrag nach § 850c Abs. 4 ZPO gestellt .
Die Privatinsolvenz wird diesen Monat bei Gericht eingereicht werden,nachdem der Vergleich gescheitert ist.
Es wäre mir schon ganz wichtig erfahren zu können mit welcher künftigen Belastung zu rechnen ist.
Das schlimme an der Sache ist das wir eine Versicherung für den Fall abgeschlossen haben,sollte es zu einer Erwerbsunfähigkeit kommen.
Diese Versicherung ,für welche wir 5000,DM bezahlt haben (Citybank) lehnte jede Leistung ab da eine Vorerkrankung vorgelegen hätte.
So ist das wohl wenn das "kleingedruckte " nicht richtig gelesen wurde,gleichwohl mdl. alles offen gelegt worden ist.
Die Forderungen stammen aus einer Bürgschaft ab welche meine Frau vor Jahren gegeben hat und nun zur Wirkung kommen.
Es gab nur zwei Gläubiger,es sind drei geworden nachdem der Gesetzgeber beschlossen hat das auch die Renten anteilig zu versteuern sind !
Ich vergaß zu erwähnen das ich selbstverständlich auch ins Insolvenzverfahren gehen musste,inzwischen mit Restschuldbefreiung geendet hat,
aber auch dort niemals meine Ehefrau wegen § 850c Abs. 4 ZPO zu Zahlungen aufgefordert worden ist.
Es kommt aber noch schlimmer,im vorigem Jahr ist bereits ein Privatinsolvenzverfahren für meine Frau eröffnet worden,
der beauftragte Rechtsanwalt aber die Restschuldbefreiung zurück gezogen hat,so das dieses Insolvenzverfahren trotz meines Einspruches dagegen
beendet worden ist.Wir haben einen anderen Rechtsanwalt beauftragen müssen welcher scheinbar auch nicht richtig weiß
wieviel uns nun gepfändet werden darf,traurig !
Es wäre wirklich schön,es würde uns etwas ruhiger machen,wenn diebezüglich eine noch konkretere Antwort gegeben werden könnte,
auch wenn es eine Tabelle zur Ermessenssache nicht gibt.
Ich konnte nur im Internet ermitteln das auf den Bezug von Hartz-IV abgestellt wird + 30-50 % Zuschlag um ,
sofern dieser Betrag überstiegen wird kein Unterhaltsberechtigter wäre.

Vielen Dank !
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Achdujeh

  • Gast
Re: Privatinsolvenz
« Antwort #4 am: 31. März 2011, 14:30:55 »

Hallo,

niemand kann dir eine sichere Auskunft geben. Der Pfändungsbetrag deiner Frau wird zwischen 82,05 und 374,40 Euro liegen. Daraus errechnet sich dann ihr verbleibendes Nettoeinkommen.

Relativ sicher könnt ihr nur sein, wenn ihr bei eurem Gericht nachfragt, wie man es dort handhabt.

Möglicherweise könnte die Anerkennung eines erhöhten Bedarfes (Therapien/Medikamente/Hilfsmittel) bei dir das Ergebnis noch zu euren Gunsten beeinflussen.

FG Achdujeh
Gespeichert
 
 

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