Diese Frage ist wohl so alt wie die Insolvenzordnung.
Grundlage ist § 850 Abs. 4 ZPO in dem es heißt:
(4) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt
Diese Vorschrift findet auch im Insolvenzverfahren Anwendung:
§ 36 InsO - Unpfändbare Gegenstände
(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850i, 851c und 851d der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
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(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt.
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Nun besteht ein gewisse Unstimmigkeit über die Zuständigkeiten und Kompetenzen der Insolvenzverwalter/Treuhänder, eine solche Entscheidung gem. § 850c Abs. 4 ZPO treffen zu können/dürfen. Die möchten zwar gerne als "Herr" des Verfahrens selbst entscheiden, dem widersprecht jedoch
"so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen"
und
"Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig"
Wenn also jemand entscheiden muss, ob eine Person nicht oder nur teilweise zu berücksichtigen ist, kann m.E. eine solche Entscheidung nur das Insolvenzgericht auf Antrag des Insolvenzverwalters/Treuhänders treffen.
Die Frage, ab welchem Einkommen eine Person nicht oder nur teilweise zu berücksichtigen ist, ist auch nicht hinlänglich geklärt. Berechnungsmodelle, ab wann Einkünfte ausreichen, um den Lebensunterhalt zu sichern, gibt es einige, diese sind jedoch nicht verbindlich.
Beispielsweise Modell "Sozialhilfesatz" (heute Regelsatz Hartz IV / SGB II)
347,00 Euro Regelsatz SGB II (früher Sozialhilfe) + Zuschlag von 30 bis 50 %
wobei hier berufsbedingte Kosten (Fahrtkosten etc.) auch berücksichtigt werden können.
Und da wie gesagt kein Insolvenzverwalter/Treuhänder eine solche Entscheidung selbst treffen kann, es keine starren Berechnungmodelle/Tabellen gibt, muss hier das Gericht nach Prüfung des Einzelfalls und nach eigenem Ermessen entscheiden.
Gruss
Feuerwald