Eröffnung:
Amtsgericht xxx, Aktenzeichen: xx IK xxx/12
Über das Vermögen
des xxx xxx, geboren 198x, xxx. 4, xxx xxx
wurde am xx.10.2012, 15:20 Uhr Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Treuhänderin (§ 313 InsO): Rechtsanwältin Dr. xx xxx, xxxx. 1, xxxx xxx.
Anmeldefrist: xx.01.2013.
Die Prüfung der angemeldeten Forderung erfolgt im
im schriftlichen Verfahren
(§ 312 Abs. 2 InsO).
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden werden spätestens ab dem xx.03.2013 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts xxx, Zimmer Nr. xxx ausliegen.
Der Prüfungsstichtag, der dem Prüfungstermin (§ 29 Abs. 1 Ziffer 2 InsO) entspricht, ist
Mittwoch, der xx.07.2013.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Der Schuldner hat Restschuldbefreiung beantragt.
Haben Gläubiger vorgetragen, die Forderung stamme aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners, so hat der Schuldners im Widerspruch zusätzlich anzugeben, ob er diesen Vortrag bestreitet.
xxx, xx..10.2012
Dieser Prüfungstermin ist schon gelaufen, soweit so gut.
Darauf ereilten mich folgeende Schreiben:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des xxx xxx, xxx. 4, xxx xxx
I.
wird der Schlussverteilung zugestimmt und die Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 196, 197, 304 Abs. I i.V.m. 5 Abs. 2 InsO).
II.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum xx.08.2014 zu folgenden Punkten schriftlich Stellung zu nehmen:
zur Schlussrechnungslegung der Treuhänderin, zum Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen, zur Entscheidung der Insolvenzgläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse, zum Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung; falls deren Versagung beantragt wird, sind innerhalb der Frist die Versagungsgründe glaubhaft zu machen (§§ 289, 290);
und zur Beauftragung der Treuhänderin mit der Überwachung des Schuldners im Verfahren zur Restschuldbefreiung (§ 292 Abs. 2 InsO).
Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung der Treuhänderin liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Zimmer Nr. 1345 aus.
III.
Gleichzeitig wird die Prüfung nachträglich angemeldeter und noch nicht geprüfter Forderungen einschliesslich der Änderung früherer Anmeldungen im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 InsO).
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind ab dem xx.07.2014 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts xxx, Zimmer Nr. xxxx niedergelegt.
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist Mittwoch, der xx.08.2014. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Haben Gläubiger vorgetragen, die Forderung stamme aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners, so hat der Schuldner im Widerspruch zusätzlich anzugeben, ob er diesen Vortrag bestreitet.
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der Treuhänderin sind festgesetzt worden (§§ 63, 64 InsO). Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts xxx, Zimmer Nr. xxx eingesehen werden.
xx IK xxx/xx
Amtsgericht xxx, 22.xx.2013
Wenig später kam folgendes:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des xxx xxx, geboren 198x, xxx. 4, xxx xxx
hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt.
Nach der Anzeige der Treuhänderin betragen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO xx.xxx,35 EUR.
Für die Verteilung an die Gläubiger steht ein Betrag von x.xxx,36 EUR zur Verfügung. Hiervon in Abzug zu bringen sind gegebenfalls restliche Masseverbindlichkeiten. Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts xxx, xxx. xxx, xxx xxx, Zimmer Nr. xxx zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
xx IK xxx/xx
Amtsgericht xxx, 25.xx.2013
Dem entnehme ich das der Schlussverteilung zugestimmmt wurde, und es noch einen Prüftermin gibt. Zuhause habe ich noch ein schreiben vom Gericht in dem der Betrag, den TH bekommt genannt ist.
a) verstehe ich nicht so ganz wieso das nun wiedersprüchlich sein mag
und
b) haben mir die Zeitspannen anderer im Bezug: Dauer bis Eröffnung etc. sehr geholfen!
Klar war und ist es bei jedem anders, aber dann verstehe ich vielweniger warum sich niemand dazu nun äußern mag.
Aber nun gut.