Noch eine Ergänzung:
Im Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht steht, dass das Vollstreckungsverbot sich nicht nur auf Massegegenstände sondern sich auch auf das sonstige, insolvenzfreie oder freigegebene Vermögen des Schuldners erstreckt (§89, Rz.9).
Rechtsfolgen:
Das Vollstreckungsverbot entsteht mit Verfahrenseröffnung und ist von den Vollstreckungsorganen von Amts wegen zu beachten. Begonnene Massnahmen sind zu beenden, neue Anträge zurückzuweisen. (§89, Rz.13)
Rechtsmittel:
Bei Verstoß gegen das Vollstreckungsverbot ist regelmäßig die Erinnerung nach §765 ZPO einzulegen, da Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung erhoben werden. (§89 Rz.17)
Antragsbefugnis:
Antragsbefugt ist grundsätzlich der IV. Bei Eigenverwaltung oder bei Vollstreckung in das sonstige, insolvenzfreie Vermögen ist der Schuldner berechtigt. (§89, Rz.18)
Zuständigkeit:
Über Einwendungen wegen unzulässigen Vollstreckungen nach §89 entscheidet aufgrund der größeren Sachnähe ausschließlich das Insolvenzgericht. (§89, Rz.20) Entscheidungsbefugt ist hier der Richter, nicht der Rechtspfleger. (§89, Rz.21)
Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts:
Die Beteiligten können ggf. gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts noch die sofortige Beschwerde nach §793 ZPO erheben. (§89, Rz. 24)
Also nicht abwimmeln lassen vom Gericht mit dem Hinweis, den Antrag könne nur der IV stellen.
Im Übrigen ist auch der Drittschuldner antragsberechtigt, hat aber in der Regel kein Interesse daran, da er daraus keinen Vorteil hat.
Problematisch, wenn man nichts unternimmt (dann hat man sozusagen die Arschkarte):
Verwertet der IV eine verbotswidrig gepfändete Sache nicht, entsteht für den Gläubiger mit Beendigung des Verfahrens das Pfändungspfandrecht (Heilung). Das heißt soviel wie "der darf das dann behalten".
Auch der BGH hat hier eindeutige Hinweise:
BGH, IX ZB 226/05 vom 15.11.2007
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aa) § 89 Abs. 1 InsO schließt zur Sicherstellung der gleichmäßigen Be-friedigung aller Gläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens jede Einzelvollstreckung der Insolvenzgläubiger sowohl in die Insolvenzmasse als auch in das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners aus.
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http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=42005&pos=0&anz=1