Hallo liebes Forum,
meine Frage ist leider etwas verzwickt aber vielleicht kann mir geholfen werden.
Eine Person geht 2009 in die Privatinsolvenz und befindet sich demnach derzeit in der Wohlverhaltensperiode. Seit 2012 Zahlt die Person Monatlich rund 1500€ an den Insolvenzverwalter um die Schulden zu begleichen. Die Person wird rund 1 1/2 Jahre vor der eigentlichen Restschuldbefreiung bzw. beendigung der Insolvenz ausnahmslos ALLE Gläubiger befriedigt haben. Weitere Gläubiger und Schulden gibt es zu 100% nicht.
Nun will der Schuldner nach §213 InsO das Insolvenzverfahren beenden. Dennoch wird Ihm vom Gericht die "vorzeitige Restschuldbefreiung" zugesprochen. Der Schuldner möchte aber keine Restschuldbefreiung haben denn diese suggeriert dass es eine Restschuld gab. Dies entspricht ja nicht den tatsachen! Der vermerkt "vorzeitige Restschuldbefreiung" würde auch so der Schufa stehen. Es wäre jedoch nicht vermerkt dass es keine Restschulden mehr gab da alles gezahlt wurde - man fühlt sich benachteiligt!
Laut AG Wiesbaden (93C 107/11) sowie LG Wiesbaden (5 T 9/10):
"Die Erteilung der Restschuldbefreiung lässt Rückschlüsse auf die Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners zu. Er war über Jahre hinaus nicht in der Lage, bestehende Verbindlichkeiten vollständig auszugleichen. Diese Information ist für die Kreditwirtschaft von wesentlicher Bedeutung. Der Umstand, dass dem Antragsteller durch die Speicherung der Restschuldbefreiung für den Zeitraum von drei Jahren nicht in unbeschränkter Weise der Weg zu neuen Kreditverträgen öffnet wird, ist insofern hinzunehmen. Zweck der Restschuldbefreiung ist nicht, einem Schuldner einen Neuanfang ohne Überprüfung seiner Kreditfähigkeit zu ermöglichen."
Das BGH (IX ZB 2014/04 sowie IX ZB 219/10 sagt:
"Werden vor Ablauf der Wohlverhaltensphase die Verfahrenskosten berichtigt und sämtliche Gläubiger befriedigt, ist auf Antrag des Schuldners die Wohlverhaltensphase vorzeitig zu beenden und die Restschuldbefreiung auszusprechen."
Laut §213 InsO heißt es:
Einstellung mit Zustimmung der Gläubiger
"Das Insolvenzverfahren ist auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn er nach Ablauf der Anmeldefrist die Zustimmung aller Insolvenzgläubiger beibringt, die Forderungen angemeldet haben. Bei Gläubigern, deren Forderungen vom Schuldner oder vom Insolvenzverwalter bestritten werden, und bei absonderungsberechtigten Gläubigern entscheidet das Insolvenzgericht nach freiem Ermessen, inwieweit es einer Zustimmung dieser Gläubiger oder einer Sicherheitsleistung gegenüber ihnen bedarf."
Dort steht: Insolvenzverfahren ist EINZUSTELLEN!! Nichts von Restschuldbefreiung oder?1) Kann der Antrag auf Restschuldbefreiung in der WVP zurückgezogen werden? Laut § 13 InsO: "Der Antrag kann zurückgenommen werden, bis das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen ist." Dies bezieht sich jedoch nur auf das gesamte Insolvenzverfahren. Nicht aber auf den Antrag der Restschuldbefreiung an sich!
2) Wie kann es überhaupt sein eine "Restschuld" zugesprochen zu bekomme wenn es 100% keine Restschuld gibt?
Besten Dank!!
Gruß,
Insolvenzirrsinn
