Also Konflikte sehe ich da keine. Das Eine sind Ausgaben, das Andere Einnahmen. Nur weil man die Ausgaben mit Einnahmen decken kann, werden die Ausgaben dadurch nicht obsolet. Mal abgesehen davon, dass solche Kosten naturgemäß als variabel anzusehen sind. Es geht halt da mehr um das zur Verfügung stehende Einkommen und ob Vermögen für die Durchführung des Insolvenzverfahrens vorhanden ist.
Viel wichtiger ist der Umstand, dass nach der Insolvenzeröffnung schnellstmöglich eine Freigabe der selbständigen Tätigkeit erwirkt wird. Denn bis zur Freigabe gehören alle Einkünfte daraus zur Insolvenzmasse. Man kann behelfsweise mit Freigabeanträgen nach §850i ZPO arbeiten aber auch hier können Fehler lauern, z.B. ist eine Freigabe nur möglich, wenn der Betrag noch nicht auf dem Konto des Schuldners gelandet ist. Ganz abgesehen davon, dass der Auftraggeber nach Insolvenzeröffnung nur noch an den IV zahlen darf (bis eine Freigabe erfolgt).
Bei der Freigabe wird auf ein fiktives Einkommen abgestellt, also was man bei gleicher Tätigkeit in Festanstellung verdienen würde und was daraus pfändbar wäre. Dieser Betrag muss dann als sog. Ausgleichszahlung (§295 Abs.2 InsO) an den IV abgeführt werden. Hier empfiehlt es sich von Anfang an tief zu stapeln, also die Chancen auf dem Arbeitsmarkt möglichst runterzuspielen. Letztlich ist es ein wenig Ermessenssache und freilich kann man sich über das Thema auch streiten und eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen. Im Regelfall wird das der IV tun, wenn keine oder aus seiner Sicht deutlich zu niedrige Beiträge gezahlt werden trotz entsprechender Einnahmen.
Auf der anderen Seite kann man sich natürlich auch besser stellen, da die Abführung der Ausgleichszahlung in der Regel nur eine Pauschale darstellt unabhängig von dem tatsächlichen Verdienst.