Aber: Diese netten Leutz haben immer ein Druckmittel und dass heiß Sperre. Dann hat mann die Wahl: Zahlen oder kämpfen.
Aber nicht im Insolvenzverfahren. Da sind Vollstreckungsmassnahmen nicht möglich, auch keine Versorgungseinstellung bei Nichtzahlung.
§ 87 Forderungen der Insolvenzgläubiger
Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.
Das heißt: Forderung anmelden und auf Verteilung warten
Im Gegenteil, der IV dürfte sogar eine Zahlung anfechten, die aufgrund einer Sperreandrohung kurz vor Insolvenz erfolgt ist (also unter Androhung von Zwangsmassnahmen).
§ 88 Vollstreckung vor Verfahrenseröffnung
Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, so wird diese Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam.
Der IV hat z.B. eine Überweisung von mir an das Finanzamt zurückgefordert weil sie auf die Ankündigung der Vollstreckung erfolgt ist.
Bei mir haben die Stadtwerke die Stromrechnung fein säuberlich aufgeteilt. Zum Glück hatte ich rückständige aufgelaufene Beträge erst kurz nach Insolvenzeröffnung geleistet auf "alte" Abschlagszahlungen. Zu dem Zeitpunkt kannte ich die Eröffnung noch nicht. Die haben freiwillig ohne mein Zutun die Forderung aufgeteilt und meine geleisteten Zahlungen auf die alten Abschläge mit neuen Abschlägen verrechnet und die volle alte Forderung als Insolvenzforderung angemeldet.
Gab nie Probleme, noch nicht mal eine Rückfrage. Und zu verschenken haben die ja auch nichts, wenns nicht rechtmäßig wäre.